Merkblatt zur Patientenverfügung
Rahmenbedingungen
Seit dem 1. September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt. Danach besteht für Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, schriftlich festzulegen, ob und wie sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Betreuer bzw. Bevollmächtigter und Arzt sind dann im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an die schriftlichen Anweisungen gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation und dem Willen des Betroffenen entsprechen.
Von den gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung sind folgende Punkte hervorzuheben:
· Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
· Betreffen die Festlegungen in der Patientenverfügung nicht die aktuelle Situation des Patienten, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in den ärztlichen Eingriff einwilligt.
· Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem getroffen. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch notwendig ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen. Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Beispiel: Der Patient liegt nach einem schweren Autounfall dauerhaft im Koma. Auf Grund einer Gehirnschädigung ist die Wiedererlangung des Bewusstseins aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Sind sich der Betreuer und der behandelnde Arzt aufgrund der Patientenverfügung und nach einem Gespräch mit den nahen Angehörigen des Patienten darüber einig, dass eine künstliche Ernährung nicht dessen Willen entspricht, können sie ohne vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts von einer solchen Ernährung absehen.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wer eine Patientenverfügung trifft, muss sich darüber im Klaren sein, dass diese im Ernstfall weitreichende Folgen für die Art der Behandlung haben wird. Daher sollte auch überlegt werden, wie detailliert die Behandlungswünsche in der Patientenverfügung dargestellt werden und wie viel Raum der Entscheidung für Betreuer bzw. Bevollmächtigten und Arzt verbleiben soll. Diese Überlegungen können auch mit der Entscheidung enden, keine Patientenverfügung zu verfassen.
Als Alternative kommt daher auch die Abfassung einer Vorsorgevollmacht in Betracht, durch die einer Vertrauensperson die Befugnis erteilt wird, Angelegenheiten der Gesundheitsführsorge für den Vollmachtgeber zu entscheiden. Durch die Erteilung einer solchen Vorsorgevollmacht kann im Fall einer schweren Erkrankung die sonst möglicherweise erforderliche Bestellung eines Betreuers verhindert werden. Soll der Bevollmächtigte auch befugt sein, über ärztliche Maßnahmen zu entscheiden, die mit Lebensgefährdung oder der Gefahr eines schweren und länger dauernden Gesundheitsschadens verbunden sind, muss dies ausdrücklich schriftlich bestimmt werden.
Ist sich der Vollmachtgeber sicher, dass der Bevollmächtigte seinen Vorstellungen zu ärztlichen Behandlungen auch ohne Patientenverfügung Geltung verschaffen wird, kann er von der Verfassung einer Patientenverfügung absehen. Geht es um die oben genannten folgenschweren medizinischen Entscheidungen, besteht dann allerdings die Gefahr, dass das Betreuungsgericht angerufen werden muss, wenn sich der Betreuer und der behandelnde Arzt über den mutmaßlichen Willen des Patienten nicht einig sind.
Wird eine Patientenverfügung getroffen, sollte auch darüber nachgedacht werden, ob daneben eine Vorsorgevollmacht verfasst wird. Der Inhalt der Patientenverfügung sollte mit dem Bevollmächtigten besprochen werden. Außerdem sollte dieser den Aufbewahrungsort der Verfügung kennen.
Beispiel: Die 70jährige M will Ihrem Sohn (S) eine Vorsorgevollmacht erteilen. Daneben will sie eine Patientenverfügung verfassen. M teilt S mit, wo sie die Patientenverfügung aufbewahrt. Sie bespricht deren Inhalt mit ihm und ihre Motive für die dort enthaltenen Anweisungen. So stellt sie sicher, dass S die Patientenverfügung im Krankheitsfall findet. Durch das Gespräch mit M wird es S zudem leichter fallen, in Zweifelsfällen, die möglicherweise auftreten, die Patientenverfügung im Sinne der M auslegen zu können.
Eine ärztliche Beratung – z. B. durch den Hausarzt - bei der Erstellung einer Patientenverfügung ist empfehlenswert. Dies trägt dazu bei, Klarheit über das mit der Patientenverfügung Gewollte zu erlangen. Zudem können hierdurch unklare Formulierungen und Wertungswidersprüche in der Patientenverfügung vermieden werden. Besteht bereits eine ernsthafte Erkrankung, ist eine ärztliche Beratung vor Erstellung einer Patientenverfügung dringend anzuraten. In diesen Fällen empfiehlt es sich außerdem zu prüfen, ob eine speziell auf den Krankheitsfall zugeschnittene Patientenverfügung verfasst werden sollte.
Inhalt der Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung sollte in jedem Fall Festlegungen zu folgenden Fragen enthalten:
· Krankheitszustände, für die die Patientenverfügung gelten soll
· Festlegungen für ärztliche und pflegerische Maßnahmen in diesen Situationen
· Benennung eines etwaigen Vorsorgebevollmächtigten
Soll die Patientenverfügung in verschiedenen Situationen gelten, erscheint es ratsam, zu prüfen, ob die festgelegten Behandlungswünsche in allen beschriebenen Situationen gelten sollen oder ob für die jeweilige Situation die Behandlungswünsche einzeln festgelegt werden. Unklare und auslegungsbedürftige Formulierungen (z.B. „unwürdiges Danhinsiechen“, „Apparatemedizin“) sollten vermieden werden.
Weitere mögliche Inhalte einer Patientenverfügung sind zum Beispiel:
· Wünsche zum Aufenthaltsort und zur Begleitung für den Fall des Sterbeprozesses
· Mitteilung der Personen, die den Verfasser bei der Erstellung der Patientenverfügung beraten haben
· Aussage zur Verbindlichkeit und zur Durchsetzung der Patientenverfügung
· Hinweis auf Erläuterungen des Verfassers zum Inhalt der Patientenverfügung und zu dessen Wertvorstellungen (Einstellung zum Leben und Sterben, religiöse Einstellungen)
· Aussagen zur Einwilligung in eine Organspende
Eine detaillierte Hilfestellung zur Formulierung einer Patientenverfügung bietet das Bundesministerium der Justiz auf seiner Internetseite an („Textbausteine Patientenverfügung“).
Siehe dazu:
http://www.bmj.bund.de/enid/Publikationen/Patientenverfuegung_oe.html
Eine umfangreiche Sammlung von Musterverfügungen befindet sich auf der Homepage des Zentrums für Medizinische Ethik in Bochum.
Siehe dazu:
http://www.medizinethik.de/verfuegungen.htm
Ein Formular für eine Vorsorgevollmacht findet sich auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz.
Siehe dazu:
http://www.bmj.bund.de/files/-/3331/Vorsorgevollmacht_Maerz_09.pdf
Den verschiedenen Musterpatientenverfügungen liegen unterschiedliche Konzepte und verschiedene weltanschauliche und religiöse Überzeugungen zugrunde. Einige der Muster sind eher allgemein gehalten, während andere detaillierter ausgearbeitet sind. Wie detailliert eine Patientenverfügung verfasst sein sollte, muss individuell bestimmt werden. Es sollte allerdings unbedingt darauf geachtet werde, dass im medizinischen Notfall aus der schriftlichen Erklärung möglichst eindeutig hervorgeht, was der Patient gewollt hat und wie er entscheiden würde, wenn er dazu noch in der Lage wäre.
Weitere Hinweise
Wurde eine Patientenverfügung verfasst, sollte im Falle der späteren Erkrankung geprüft werden, ob die dort enthaltenen Aussagen weiterhin den Wünschen entsprechen. Soll es bei den Festlegungen in der Patientenverfügung bleiben, sollte dies auf der Patientenverfügung mit Datumsangabe mitgeteilt werden.
Die Patientenverfügung sollte unabhängig vom Eintritt etwaiger Erkrankungen in regelmäßigen Abständen – z.B. alle zwei Jahre – überprüft werden. Entsprechen die in der Patientenverfügung enthaltenen Aussagen weiterhin dem Willen, sollte dies auf der Patientenverfügung mit Datumsangabe vermerkt werden.




