Trinkwasserverordnung

 

I. Allgemeines

Am 1. November 2011 trat die erste Verordnung zu Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft und begründete erstmalig verpflichtende Untersuchungen auf Legionellen in Trinkwassererwärmungsanlagen bzw. die Informationsverpflichtung von privaten Hauseigentümern bezüglich der Inhaltsstoffe des weitergereichten Trinkwassers.

In der aktuellen Fassung liegt die Trinkwasserverordnung in der Bekanntmachung vom 10. März 2016, die zuletzt durch Artikel 1 der „Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften“ vom 3. Januar 2018 geändert worden ist, vor.

Hintergrund zum damaligen Zeitpunkt war die durch Gesundheitsämter immer wieder festgestellte Verunreinigung von Trinkwasser mit Legionellen und die sich aus dieser Verunreinigung ergebenden Gesundheitsgefährdungen für den Endverbraucher.

Legionellen sind im Wasser vorkommende Bakterien, die sich besonders gut in einem Temperaturbereich zwischen 25 bis 50 C vermehren.
Geraten diese Bakterien in die Lunge, können sie eine schwere Lungenentzündung verursachen, die in Einzelfällen  sogar tödlich enden kann.

Eine Übertragung von Legionellen ist prinzipiell durch Kontakt mit Leitungswasser möglich, wenn die Legionellen in die tiefen Lungenabschnitte gelangen.
Nicht jeder Kontakt mit legionellenhaltigem Wasser führt zu einer Gesundheitsgefährdung. Erst das Einatmen bakterienhaltigen Wassers als Bioaerosol (luftgetragene Teilchen biologischer Herkunft) bspw. durch Aspiration bzw. Inhalation kann zur Infektion führen.
Eine Infektion mit Legionellen wird insbesondere mit folgenden technischen Systemen in Verbindung gebracht:
    • Warmwasserversorgungen, soweit Vernebelung entsteht
    • raumlufttechnische Anlagen (Klimaanlagen und Luftbefeuchter)
    • Badebecken, insbesondere Warmsprudelbecken
    • sonstige Anlagen, die Wasser zu Wassertröpfchen zerstäuben (beispielsweise Nebelerzeuger, Nebelbrunnen)
Das Trinken von legionellenhaltigem Wasser stellt für Personen mit intaktem Immunsystem in der Regel keine Gesundheitsgefahr dar.

II. Anwendungsbereich

TrinkwVO regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, von Wasser in jedem Aggregatzustand und ungeachtet der Frage wie das Wasser bereitgestellt wird.
(Wasser, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken und für weitere häusliche Zwecke bestimmt ist wie Körperpflege und -reinigung,  Reinigung von Gegenständen die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen etc.)

Anwendungsbereiche für private Hausbesitzer:
§ 3 Ziff. 2 e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird (= Wasserversorgungsanlage).
Trinkwasser-Installation ist dabei die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden.

§ 3 Ziff. 12
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern
oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlage zur         Trinkwassererwärmung;

III. Anzeigepflichten

Ergeben sich aus § 13 TrinkWVO:

    Mitteilung an Gesundheitsamt
        - Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
        - erstmalige Inbetrieb- oder Wiederinbetriebnahme sowie Stillegung;
        - bauliche oder betriebstechnische Veränderung einer Versorgungsanlage;
        - Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an Versorgungsanlage;
        - Errichtung oder Inbetriebnahme Versorgungsanlage.

Für Privateigentümer (= Anlagen zur ständigen Wasserverteilung, - aus denen Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird) Mitteilung nur, soweit Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit (= die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis) erfolgt.

Vorlage auf Verlangen des  Gesundheitsamtes:
    - technische Pläne bei Bestand oder Planung;
    - bei baulichen oder betriebstechnischen Änderung technische Pläne für Änderungen;
    - Unterlagen über Schutzzonen.

Inhaber von Anlagen die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat und die im Haushalt zusätzlich  zu den Wasserversorgungsanlagen installiert sind, haben diesen Bestand unverzüglich anzuzeigen.


IV. Untersuchungspflichten

Treffen im Großen und Ganzen zentrale und dezentrale Wasserwerke:
    - mikrobiologische Untersuchungen,
    - chemische Untersuchungen,
    - Untersuchungen in Bezug auf radioaktive Stoffe.

Für Betreiber von
§ 3 Ziff. 2 e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus  denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird
nur Untersuchungspflicht in Bezug auf Legionella spec. wenn:
1. aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
und
2. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet,
und
3. die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichungen enthält, in denen es zu         einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern müssen vorhandene Großanlagen zur Trinkwasser-erwärmung, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen.
Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein.

Der Eigentümer muss zudem dafür Sorge tragen, dass geeignete Probeentnahmestellen an der Anlage vorhanden sind. Die Probeentnahmestellen müssen so installiert sein, dass jeder Steigstrang erfasst wird. Außerdem müssen eine Probe am Austritt des Trinkwassererwärmers und eine am Eintritt in den Trinkwassererwärmer entnommen werden können.

Die Untersuchung einschließlich der Probennahmen dürfen nur von öffentlich zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Eine Liste zugelassener Untersuchungsstellen wird von den zuständigen Landesbehörden veröffentlicht. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen aufgezeichnet und vom Hauseigentümer mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Bei Feststellung der Überschreitung des zulässigen Legionellenwertes muss das Untersuchungsergebnis unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden.
Des Weiteren muss der Eigentümer unverzüglich Maßnahmen zur Aufklärung der Ursache des Legionellenbefalls einleiten, die eine Ortsbesichtigung sowie die Prüfung der Einhaltung der einschlägigen technischen Regeln beinhalten müssen.

Zudem muss der Eigentümer eine Gefährdungsanalyse erstellen lassen und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Mieter ergreifen. Über die ergriffenen Maßnahmen müssen Aufzeichnungen geführt werden und das Gesundheitsamt muss hierüber unverzüglich informiert werden.
Diese Aufzeichnungen müssen ebenfalls 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und den sich möglicherweise daraus ergebenden Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers muss der Eigentümer unverzüglich die betroffenen Mieter informieren.

 

V. Allgemeine Handlungs- und Informationspflichten

Grundsätzlich gilt, das Eigentümer von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers unverzüglich  dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen haben.  Das Gleiche gilt für außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkung auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sollte festgestellt werden, dass das Trinkwasser nicht den chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen genügt, muss der Eigentümer erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe durchführen oder durchführen lassen und das Gesundheitsamt hiervon unverzüglich unterrichten

Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage haben betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelle Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln.

Grundlage dieser Informationen sind die Trinkwasserüberprüfungen durch die Wasserwerke und, soweit notwendig und durchgeführt, die Ergebnisse der Überprüfungen auf Legionellen.

Soweit im Gebäude Bleileitungen vorhanden sind, müssen Mieter über deren Existenz informiert werden.

Sollte der Vermieter dem Trinkwasser Aufbereitungsstoffe hinzufügen, müssen den Mietern bei Beginn der Zugabe unverzüglich die Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration bekannt gegeben werden.
Die entsprechende Information hat bei fortgesetzter Zugabe einmal jährlich schriftlich zu erfolgen.
Die verwendeten Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration sind mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen, die Aufzeichnungen müssen den Mietern sechs Monate lang während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich gehalten oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Alle Informationen müssen den Mietern schriftlich übermittelt werden, sobald der Eigentümer selber sie erhalten hat. Hängt der Eigentümer die genannten Informationen sichtbar für die Mieter im Gebäude aus, ist dem Informationsbedürfnis der Mieter genüge getan.


VI. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Wer als betroffener Eigentümer die vorgenannten Pflichten nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000.- € geahndet werden kann.

Wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsunterlage vorsätzlich oder fahrlässig chemisch oder mikrobiologisch verunreinigtes Wasser abgibt oder zur Verfügung stellt, begeht ein Straftat.
Diese kann gem. § 75 Infektionsschutzgesetz bei vorsätzlichem Handeln mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und bei fahrlässigem Handeln mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

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