Düsseldorf. Wenn Bausparer eine Gebühr für die Auszahlung ihres Bauspardarlehens zurückfordern möchten, müssen sie eine dreijährige Verjährungsfrist beachten. Das bedeutet: Wer sein Darlehn im Jahr 2013 in Anspruch genommen hat, sollte die Gebühr noch bis Jahresende zurückfordern.
Wie berichtet hatten viele Bausparkassen in der Vergangenheit eine sogenannte Darlehnsgebühr von zwei Prozent für die Auszahlung von Darlehn verlangt. Diese Praxis hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im November für unzulässig erklärt (Urteil vom 8. November 2016, Az.: XI ZR 552/15). Im konkreten Fall ging es um Verträge der Schwäbisch Hall. Die Argumentation der Bundesrichter dürfte jedoch auf die Vertragsklauseln anderer Baufinanzierer übertragbar sein.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.