Grundsteuer: Frist für Teilerlass bei Mietausfall beachten!

Wenn im letzten Jahr unverschuldet Mietausfälle entstanden sind, können Vermieter bei ihrer Kommune einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Wer das für 2022 tun will, sollte sich jetzt bald darum kümmern: Am 31. März läuft die Frist ab. Wir informieren, für wen der Teilerlass in Frage kommt, wo der Antrag zu stellen ist und was man dabei beachten sollte.

Düsseldorf/Aachen. Vermieter, die im Jahr 2022 unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, können noch bis zum 31. März einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Aachen aufmerksam. Prof. Dr. Perter Rasche, Vorsitzender der Aachener Haus & Grund: „Wenn die Mieteinnahmen 2022 mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete lagen, kann die Kommune 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Sollte letztes Jahr gar keine Miete geflossen sein, steht dem Eigentümer sogar ein Erlass von 50 Prozent zu.“

Den Antrag auf einen Grundsteuerteilerlass müssen Vermieter beim Steueramt der Kommune stellen. „Die Frist ist nicht verlängerbar“, mahnt Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer des Aachener Haus & Grund. Die Gründe für einen Teilerlass der Grundsteuer können vielfältig sein: „Zahlungsunfähigkeit des Mieters ist ebenso denkbar wie ein Leerstand nach einem Brand oder großen Wasserschaden“, erklärt Rechtsanwalt Hundeshagen.

Grundsteuer-Teilerlass: Tipps zur Beantragung

Prof. Rasche ergänzt: „Sollte die Vermietung an geringer Nachfrage gescheitert sein, ist ein Grundsteuer-Teilerlass ebenfalls möglich. Der Vermieter muss dann aber belegen können, dass er sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht hat.“ Rasches Rat dazu: „Man sollte alle Vermietungsversuche sorgfältig schriftlich dokumentieren.“ Dabei seien Vermieter grundsätzlich nicht dazu gezwungen, unwirtschaftliche Bemühungen anzustellen oder ihre Wohnungen unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus anzubieten. Aber natürlich dürfen auch keine unrealistisch hohen Mieten verlangt werden.

„Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen die Vermietungsbemühungen zumindest bei mehrjährigem Leerstand intensiviert werden, etwa durch Beauftragung eines Maklers“, erläutert Hundeshagen. Steht die Wohnung dagegen wegen einer geplanten Renovierung oder einem Umbau leer, kann die Grundsteuer nicht gemindert werden.

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