Düsseldorf/Aachen. Wer im Zuge der Jahresabrechnung seiner Wohnung Betriebskosten oder Heizkosten nachzahlen muss, kann einen Rechtsanspruch auf Beihilfe vom Jobcenter haben – selbst wenn er normalerweise keine Leistungen von dort erhält. Darauf macht der Eigentümerverband Aachener Haus & Grund aufmerksam. „Mieter und Eigentümer können mit der Hilfe vom Jobcenter die finanzielle Last im Monat der Sonderbelastung leichter stemmen und so Zahlungsausfälle minimieren“, stellt der Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Peter Rasche fest. „Gerade für private Kleinvermieter ist die Vermeidung von Zahlungsausfällen wichtig. Wir raten ihnen deshalb, ihre Mieter auf die Möglichkeit der Beihilfe vom Jobcenter hinzuweisen.“
Hintergrund: Bei der Grundsicherung (neu: dem Bürgergeld) werden der Leistungsanspruch und das vorhandene Einkommen einander gegenübergestellt. Liegt das Einkommen unter dem Anspruch, wird die Lücke als Bürgergeld ausgezahlt. „Im Falle einer hohen Heizkosten-Nachforderung können auch Personen, deren Einkommen eigentlich über dem Grundsicherungsniveau liegt, für einen Monat leistungsberechtigt werden“, erklärt Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer des Aachener Haus & Grund. „In dem Monat, in dem die Nachforderung bezahlt werden muss, steigt der Leistungsanspruch nämlich deutlich – gegebenenfalls über das vorhandene Einkommen hinaus.“
Beispielrechnung zeigt, wie es geht
Beispiel: Einem Paar mit einem Kind und durchschnittlicher Miete stehen bei der Grundsicherung monatlich 1.790 Euro zu. Wenn ihr anrechenbares Einkommen einschließlich Kindergeld 2.000 Euro im Monat beträgt, hat das Paar keinen laufenden Anspruch auf Grundsicherung. Muss nun aber eine Heizkosten-Nachforderung von 600 Euro gezahlt werden, dann steigt der Leistungsanspruch im Monat der Fälligkeit auf 2.390 Euro. So entsteht in diesem Monat ein Leistungsanspruch in Höhe von 390 Euro. „So einen einmaligen Erstattungsanspruch haben auch Wohngeldbezieher, da ihr Existenzminimum in dem Monat, in dem die Nachforderung fällig wird, nicht gedeckt ist“, betont Hundeshagen.
Um an das Geld zu kommen, ist ein Antrag auf Grundsicherung beim Jobcenter zu stellen, und zwar spätestens in dem Monat, in dem die Nachforderung zu zahlen ist. „Mit dem neuen Bürgergeld verlängert sich diese Frist für Heizkosten-Nachforderungen um drei Monate“, berichtet Hundeshagen. „Wird etwa im März 2023 eine Nachzahlung fällig, hat man bis Ende Juni Zeit, einen Antrag auf Erstattung zu stellen.“ Bei Nachforderungen sonstiger Betriebskosten bleibt es bei der Ein-Monats-Regelung.