Frankenthal. Der Verkäufer einer Photovoltaik-Anlage muss die Käufer nicht ohne weiteres von sich aus darauf aufmerksam machen, dass die verkaufte Anlage keine Notstromfunktion besitzt, also bei ausgefallenem öffentlichem Stromnetz ausgeht. Wenn die Kunden nicht beweisen können, dass sie vom Verkäufer explizit eine notstromfähige Anlage verlangt hatten, müssen sie die Rechnung später auch in voller Höhe begleichen. So hat es jedenfalls das Landgericht Frankenthal entschieden (Urteil vom 15.08.2022, Az.: 6 O 79/22). Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich die Unabhängigkeit des eigenen Hauses vom öffentlichen Stromnetz gewünscht hatte. Mit diesem Ziel hatten die Hauseigentümer eine Photovoltaikanlage auf ihrem Dach installieren lassen. Dann stellte sich jedoch heraus, dass sich diese Anlage bei Stromausfall im öffentlichen Netz einfach abschaltet. Sie verfügt nämlich nicht über eine Notstromfunktion (teilweise auch als Inselfunktion bezeichnet). Diese Funktion hätte rund 5.000 Euro Aufpreis gekostet.
Eigentümer wollten vom Stromnetz unabhängig sein
Eine Nachrüstung der bereits installierten Anlage würde fast dreimal so viel kosten. Dieses Geld wollten die Eigentümer vom Verkäufer der Anlage haben. Sie verweigerten daher die Zahlung der Rechnung in Höhe der veranschlagten Umrüstungskosten. Daraufhin verklagte der Verkäufer der PV-Anlage seine Kunden auf Zahlung der vollständigen Rechnung und bekam Recht. Das Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) verurteilte die Eigentümer, die Rechnung für die Solaranlage vollständig zu bezahlen.
Nach Ansicht des Gerichts musste der Verkäufer die Kunden nicht von sich aus darauf aufmerksam machen, dass die PV-Anlage nicht über eine Notstromfunktion verfügte. Zwar sagte das Ehepaar aus, sie hätten bei der Vertragsverhandlung deutlich gemacht, dass es ihnen beim Kauf der Anlage gerade auf die Notstromversorgung ankam. Allerdings hatten sie das nach Ansicht des Gerichts nicht beweisen können. Auch unterstellen hätte der Verkäufer dieses Interesse nicht müssen, befand das Gericht: Zum damaligen Zeitpunkt waren Mögliche Stromengpässe noch kein allgemein öffentliches Thema.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.