Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)

EnEV 2014: was ändert sich?

Die Bundesregierung hat zur Erreichung ihrer klimaschutzpolitischen Ziele und zur Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie von 2010 eine weitere Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude beschlossen. Mit Verkündigung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt ist diese am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen der EnEV 2014 aufgeführt:

1. Verschärfungen der energetischen Anforderungen für den Neubau
Die energetischen Anforderungen an den Neubau werden ab dem 1. Januar 2016 angehoben. Der bis dato zulässige Jahres- Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung reduziert sich für ab dann neu zu errichtende Gebäude um durchschnittlich 25 Prozent. Ebenso verschärfen sich die zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten bei der Dämmung der Gebäudehülle im Mittel um 20 Prozent. Bei der Modernisierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen.

2. Verschärfungen der Nachrüstpflichten für den Bestand

Pflicht zur Außerbetriebnahme alter Öl- oder Gasheizkessel
Zukünftig müssen Standard-Öl- und Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, sukzessive außer Betrieb genommen werden. Zunächst betrifft dies Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden. Diese müssen ab 1. Januar 2015 erneuert werden. Ausgenommen sind Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt.

Dämmung oberste Geschossdecke
Bisher mussten ungedämmte zugängliche oberste Geschossdecken von beheizten Räumen gegen den unbeheizten Dachraum bzw. das Dach gedämmt werden. Da der Begriff „ungedämmt“ in der EnEV 2009 nicht klar definiert war, galten nach Auslegung der Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz von 2011 Decken mit einem Mindestwärmeschutz nach DIN-Norm als gedämmt. Dazu gehörten (ungedämmte) massive Deckenkonstruktionen seit 1969 und Holzbalkendecken. Zukünftig ist die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes allein nach DIN-Norm entscheidend. In die EnEV wurde damit eine normative Kenngröße eingeführt. Falls diese nicht erfüllt wird, muss bis zum 31. Dezember 2015 die oberste Geschossdecke bzw. das Dach so gedämmt werden, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 Watt/(m²·K) nicht überschritten wird. Die Nachrüstpflicht entfällt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.

Von den vorgenannten Nachrüstpflichten sind am 1. Februar 2002 selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ausgenommen. Im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 muss vom neuen Eigentümer die Nachrüstung innerhalb von zwei Jahren erbracht werden.

3. Keine Pflicht zur Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen
Eine Erleichterung gibt es für Eigentümer von Nachtspeicherheizungen. Nach der EnEV 2009 mussten elektrische Speicherheizsysteme in Mehrfamilienhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten, in denen ausschließlich mit diesen Geräten geheizt wurde, nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Diese Regelung ist bereits seit Mitte Juli 2013 ersatzlos gestrichen worden, sodass vorhandene Nachtspeicherheizungen auch zukünftig weiter genutzt werden können.

4. Ferien- und Wochenendhäuser
Die Ausnahmeregelungen für Ferien- und Wochenendhäuser mit begrenzter jährlicher Nutzung ist zukünftig nicht mehr nur an eine vorgesehene Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten gebunden. Sie ist auch dann anwendbar, wenn nur eine begrenzte jährliche Nutzung vorgesehen ist und der zu erwartende Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des Energieverbrauchs einer ganzjährigen Nutzung ausmacht.

5. EnEV-easy
Mit Inkrafttreten der neuen EnEV wird auch ein vereinfachtes Nachweisverfahren für nicht gekühlte Wohngebäude eingeführt. Demnach können Wohngebäude nach bestimmten Ausstattungsvarianten errichtet werden. Bei deren Einhaltung gelten die Anforderungen der EnEV als erfüllt, ohne dass dies rechnerisch nachgewiesen werden muss. Die Ausstattungsvarianten müssen jedoch von der Bundesregierung zuvor im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden sein.

6. Registrierung und Stichprobenkontrollen von Energieausweise
Energieausweise müssen zukünftig vom Aussteller mit einer Registriernummer versehen werden. Die Nummern werden zunächst zentral vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und später von einer noch zu bestimmenden Landesbehörde vergeben. Anhand der Registriernummern sollen stichprobenartige Kontrollen der Energieausweise ermöglicht werden.

7. Verwendung des Energieausweises
Bei der Besichtigung der Immobilie muss zukünftig der Energieausweis oder eine Kopie desselbigen vorgelegt werden. Ausreichend ist auch ein deutlich sichtbarer Aushang. Sollte keine Besichtigung stattfinden, ist der Energieausweis unverzüglich vorzulegen. Bei Vermietung oder Verkauf muss unmittelbar nach Vertragsschluss der Energieausweis oder eine Kopie übergeben werden.

8. Aussehen des Energieausweises
Der Bandtacho im Energieausweis wurde neu skaliert. Die Energiekennwerte werden nun nicht mehr von 0 bis 400, sondern nur noch von 0 bis 250 kWh/(m²·a) angegeben. Zusätzlich wird eine Energieeffizienzklasse (Buchstabenlabel) eingeführt. Detaillierte Informationen hierzu enthält das INFO-Blatt 25.

9. Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen
Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen zukünftig der Energiekennwert, die Art des Energieausweises und der Heizung, das Baujahr und der Energieeffizienzbuchstabe bei Wohngebäuden angegeben werden. Ausgenommen hiervon sind nicht kommerzielle Anzeigen oder Aushänge an „Schwarzen Brettern“. Alle genannten Pflichten sind mit Ordnungswidrigkeiten bewehrt. Wer sie nicht erfüllt, dem droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Die Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude (Außerbetriebnahme alter Öl- und Gasheizkessel, Dämmung von Armaturen, Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie der obersten Geschossdecke) waren bisher nicht bußgeldbewehrt. Mit Inkrafttreten der neuen EnEV werden jedoch auch Verstöße gegen diese Pflichten geahndet. Die Einhaltung der Nachrüstpflichten können von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft werden.

 

Neue Regeln für Energieausweise.

 1. Wer braucht einen Energieausweis?
Wer ein Gebäude oder ein Gebäudeteil verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen will, muss sich einen Energieausweis ausstellen lassen.
Bei der Errichtung von Gebäuden muss der Bauherr sicherstellen, dass dem Eigentümer unverzüglich nach Fertigstellung ein Energieausweis über das Gebäude ausgestellt wird. Gleiches gilt, wenn größere Änderungen an den Außenbauteilen bestehender Gebäude (z. B. Außenwände, Fenster, Türen und Dächer) vorgenommen werden und hierbei auf die Nachweismethode nach § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV zurückgegriffen wird.
Lediglich für Baudenkmäler oder kleine Gebäude gelten Ausnahmen (§ 16 Absatz 5 EnEV).

2. Welchen Energieausweis muss man sich ausstellen lassen?
Die Energieeinsparverordnung kennt zwei Arten von Energieausweisen: den Energiebedarfsausweis, in dem anhand komplexer Berechnungen der theoretische Energiebedarf des Gebäudes ermittelt wird, und den Energieverbrauchsausweis, der grundsätzlich auf den tatsächlichen Energieverbräuchen der letzen drei Jahre beruht.

Sollen bestehende Gebäude verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast werden, kann unter Umständen ein Energieverbrauchsausweis erstellt werden. Dies gilt aber nur für Gebäude mit fünf oder mehr Wohnungen oder für die der Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt wurde oder die schon bei Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 eingehalten haben oder dieses Niveau durch spätere Änderungen erreichen. Bei neu errichteten oder geänderten Gebäuden muss hingegen stets ein Energiebedarfsausweis erstellt werden.

3. Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Energiebedarfs- oder -verbrauchsausweise für Bestandsgebäude dürfen nur von Ausstellern mit entsprechender Qualifikation ausgestellt werden. Dies können u. a. Architekten, Bauingenieure, Heizungsbauer oder Schornsteinfeger sein. Für Neubauten ist die Ausstellungsberechtigung landesrechtlich geregelt.

4. Wann und wie muss der Energieausweis genutzt werden?
Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder ein Teil des Gebäudes vermietet werden, hat der Vermieter dem Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie des Energieausweises vorzulegen. Hierbei reicht es aus, wenn der Energieausweis deutlich sichtbar ausgehangen oder ausgelegt wird. Sollte keine Besichtigung stattfinden, dann muss der Vermieter dem potenziellen Mieter unverzüglich den Energieausweis oder eine Kopie vorlegen. Spätestens jedoch nach einer Aufforderung des potenziellen Mieters muss der Energieausweis oder eine Kopie vorgelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn der potenzielle Mieter den Ausweis schon vor dem Besichtigungstermin sehen will. Unverzüglich nach Abschluss des Vertrages muss dem Mieter der Energieausweis oder eine Kopie zudem übergeben werden. Entsprechendes gilt bei Verkauf, Verpachtung oder beim Verleasen. Vermieter sind aber nicht verpflichtet, für ihre Bestandsmieter Ausweise erstellen zu lassen oder diesen Einsicht in vorhandene Ausweise zu gewähren.

5. Wann muss der Energieausweis dauerhaft ausgehangen werden?
Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf mehr als 500 m² Nutzfläche muss der jeweilige Nutzer dafür sorgen, dass ein Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehangen wird, sobald einer vorliegt. Es muss hierfür jedoch nicht extra ein Energieausweis erstellt werden. In Betracht kommen hier beispielsweise Banken, Supermärkte, Gaststätten und Läden.

Für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr aufgrund einer behördlichen Nutzung von mehr als 500 m² Nutzfläche muss ein Energieausweis ausgestellt und an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehangen werden. Ab 8. Juli 2015 wird die erforderliche Fläche auf 250 Quadratmeter reduziert. Verantwortlich für den Aushang ist der jeweilige Nutzer.

6. Inhalt und Aufbau der Ausweise
Die Ausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern der Anlagen zur EnEV entsprechen. Die Ausweise enthalten auf fünf Seiten die wesentlichen Gebäudedaten, eine Registriernummer, den „Vergleichsbalken“ (Energielabel) mit Energieeffizienzklasse sowie Vergleichswerte und, soweit möglich, Modernisierungsempfehlungen. Bei Bestandsgebäuden kann der Aussteller die benötigten Gebäudedaten vor Ort selbst erheben oder sich diese vom Eigentümer übermitteln lassen. Letzteres kann die Kosten des Ausweises erheblich reduzieren und wurde vom Verordnungsgeber in § 17 Abs. 5 EnEV ausdrücklich zugelassen.

7. Wie lange sind Energieausweise gültig?
Energieausweise verlieren spätestens nach 10 Jahren ihre Gültigkeit. Wenn größere Änderungen an den Außenbauteilen bestehender Gebäude vorgenommen werden, muss ein neuer Energieausweis erstellt werden. Der alte Energieausweis verliert dann mit Fertigstellung der Änderungen seine Gültigkeit.

8. Dürfen alte Energieausweise weiter verwendet werden?
Auch Energieausweise, die vor Inkrafttreten der aktuellen EnEV erstellt worden sind, dürfen mit folgenden Maßgaben weiter verwendet werden. Uneingeschränkt gültig für eine Dauer von 10 Jahren ab Erstellung sind:

• Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die nach den Vorschriften der EnEV (egal welcher Fassung) erstellt worden sind,
• Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung ausgestellt worden sind und Angaben über den Energiebedarf oder -verbrauch einschließlich der Warmwasserbereitung und den wesentlichen Energieträger für die Heizung beinhalten,
• Energieausweise, die die vor dem 1. Oktober 2007 erstellt worden sind und sich an dem am 25. April 2007 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf der EnEV orientieren

Energieausweise, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, dürfen lediglich bis zum 30. Oktober 2015 weiter genutzt werden.

9. Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält?
Der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber ist verantwortlich dafür, dass er den Energieausweis rechtzeitig vorlegt und übergibt. Wer dies vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, riskiert ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Gleiches trifft Eigentümer, die vorsätzlich oder leichtfertig nicht dafür Sorge tragen, dass die von ihnen zur Erstellung eines Energieverbrauchsausweises zur Verfügung gestellten Daten richtig sind.

 

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Mit der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) gelten erstmals Regeln für Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien.

 

1. Mindestangaben in Immobilienanzeigen
In Immobilienanzeigen für den Verkauf, die Vermietung, die Verpachtung oder das Verleasen von Wohngebäuden in kommerziellen Medien müssen zukünftig folgende Angaben enthalten sein, falls für die Immobilie bei Schaltung der Anzeige ein gültiger Energieausweis vorliegt:

  • die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
  • den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Bei Immobilienanzeigen für Nichtwohngebäude müssen hingegen folgenden Angaben gemacht werden, falls für die Immobilie bei Schaltung der Anzeige ein gültiger Energieausweis vorliegt:

  • die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
  • den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude sowohl für Wärme als auch für Strom getrennt und
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.

Hierbei ist die Verwendung von Abkürzungen zulässig. Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegen, müssen die oben genannten Angaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden.

2. Welche Anzeigen sind betroffen?
Diese Pflichten gelten nur für Anzeigen in kommerziellen Medien. Dies können Tageszeitungen oder auch Internet-Portale sein. Nicht betroffen sind hingegen private, kostenfreie Kleinanzeigen und kostenfreie Aushänge an „Schwarzen Brettern“.

3. Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflicht ist immer der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber. Dies ist selbst dann der Fall, wenn er für die Schaltung der Anzeige einen Dritten, z. B. einen Makler oder Verwalter, beauftragt.

4. Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält?
Wer als Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber nicht sicherstellt, dass in den entsprechenden Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien die oben genannten Pflichtangaben enthalten sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Auch wenn ein beauftragter Dritter die Pflichtangaben weglässt, droht dem Auftraggeber das Bußgeld. Allerdings sollte hierfür dann in der Regel der Makler haften, wenn ihm die benötigten Informationen seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt worden sind.

5. Müssen neue Energieausweise erstellt werden, um die Pflichtangaben machen zu können?
Die Angaben müssen nur gemacht werden, wenn ein gültiger Energieausweis vorliegt. Sollte kein gültiger Energieausweis vorliegen, dann muss nicht eigens für die Immobilienanzeige ein Ausweis erstellt werden. Allerdings muss spätestens beim Besichtigungstermin ein gültiger Energieausweis vorliegen. Energieausweise, die nach den Vorgaben der EnEV 2009 ausgestellt worden sind, müssen mit folgenden Einschränkungen für die Pflichtangaben verwendet werden:

  • Der Energieverbrauchskennwert muss um 20 kWh/(m²·a) erhöht werden, wenn in ihm der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten ist.
  • Der Energieeffizienzwert darf freiwillig berechnet und angegeben werden. Er kann anhand der folgenden Tabelle ermittelt werden:

 

Energieeffizienzklasse  Endenergie [kWh/(m²·a)]

   A+                                   < 30
   A                                     < 50
   B                                     < 75
   C                                   < 100
   D                                   < 130
   E                                   < 160
   F                                   < 200
   G                                   < 250
   H                                   > 250

 

Vorsicht: § 5a EnEG sieht vor, dass Angaben, die in Immobilienanzeigen, die aufgrund der Vorgaben der EnEV gemacht werden müssen, nur der Information dienen. Aus ihnen können somit keine Ansprüche hergeleitet werden. Dies gilt jedoch nicht für freiwillige Angaben.

6. Ab wann gelten die Vorschriften?
Die Pflichtangaben müssen ab dem 1. Mai 2014 in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien enthalten sein. Sollten die Angaben fehlen, kann dies aber erst ab dem 1. Mai 2015 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Noch Fragen offen? Mit diesen Informationen soll nur ein Überblick gegeben werden.