II. Wohnungseigentumsrecht

II. Wohnungseigentumsrecht

Dürfen Eigentümerversammlungen durchgeführt werden?

Ob Eigentümerversammlungen durchgeführt werden dürfen, hängt von den Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer ab. In Nordrhein-Westfalen sind Versammlungen von Wohnungseigentümergemeinschaften – sowohl Eigentümerversammlungen, als auch Beiratssitzungen – mit bis zu 20 Teilnehmern als Präsenzveranstaltung zulässig (§ 13 Abs. 2 Ziff. 3 CoronaSchVO NRW). Sofern mehr als 20 und bis zu 250 Personen an der Versammlung teilnehmen sollen, ist eine Anzeige beim Ordnungsamt erforderlich. Bei mehr als 100 Teilnehmern ist ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nötig. Es ist zu begründen, warum die Versammlung zu diesem Zeitpunkt als Präsenzveranstaltung und mit der vorgesehenen Teilnehmerzahl stattfinden muss. Das Erfordernis einer Präsenzveranstaltung ergibt sich für Wohnungseigentümer aus dem Wohnungseigentumsgesetz.

Bei den Versammlungen besteht gem. § 3 Abs. 2 Ziff. 6 CoronaSchVO NRW unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske. Sie darf bei Vortragstätigkeit, Redebeiträgen mit Mindestabstand zu anderen Personen sowie bei notwendiger Einnahme von Speisen und Getränken vorübergehend abgesetzt werden.

Gemäß § 14 Abs. 3 CoronaSchVO NRW dürfen Gastronomen Räume und erforderliche Verpflegung für nach der Coronaschutz-Verordnung zulässige Veranstaltungen zur Verfügung stellen, d.h. auch für eine Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Diese Regelungen gelten ausschließlich in Nordrhein-Westfalen auf Grundlage der CoronaSchVO NRW.

Müssen Eigentümerversammlungen durchgeführt werden?

Nach § 24 Abs. 1 WEG ist eine Eigentümerversammlung durch den Verwalter einmal im Jahr einzuberufen. Dies ist insbesondere wichtig, um z. B. über Wirtschaftspläne und Abrechnungen zu entscheiden, Verwalter neu zu bestellen und (notwendige) Maßnahmen der WEG zu beraten und zu beschließen. Das Gesetz gibt für die Einberufung der Versammlung allerdings keine Frist vor, sodass sie nicht zwingend im ersten Halbjahr des Jahres abgehalten werden muss. Soweit möglich, sollten Eigentümerversammlungen also immer in eine Zeit geschoben werden, in der die Fallzahlen gering sind.

Sollte aufgrund von Versammlungsverboten im gesamten Jahr keine Versammlungen möglich sein, müssen sich sowohl der Verwalter als auch die Eigentümer an diese Regelungen halten. Es kann dann keine Eigentümerversammlung einberufen werden. Eine Pflichtverletzung kann dem Verwalter dann nicht zur Last gelegt werden.

Wie bleiben Verwalter und Gemeinschaft handlungsfähig?

Die WEG und der Verwalter bleiben handlungsfähig, weil dem Verwalter Notkompetenzen zustehen und die WEG auch im Rahmen von Umlaufbeschlüssen entscheiden kann.

Was passiert, wenn die Amtszeit des Verwalters ausläuft?

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht welches voraussichtlich in den nächsten Tagen in Kraft tritt, sieht vor, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung des neuen Verwalters im Amt bleibt. Damit ist keine WEG gezwungen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, um die Bestellung des Verwalters zu beschließen.

Was passiert, wenn der aktuelle Wirtschaftsplan ausläuft?

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, welches voraussichtlich in den nächsten Tagen in Kraft tritt, sieht vor, dass der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortbesteht. Damit bleibt die Finanzierung der Gemeinschaft geregelt, bis sie erneut zur Willensbildung zusammentreten kann. Diese Regelung tritt ebenfalls am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Folgende Fragen können Sie im Rahmen einer Rechtsberatung in Ihrem Haus & Grund-Verein beantwortet bekommen:

  • Kann die Eigentümerversammlung digital durchgeführt werden?
  • Muss ein Verwalter den Gemeinschaftsspielplatz schließen, wenn es die Verfügung vorsieht?