III. Steuern & Finanzierung

III. Steuern

Welche steuerlichen Erleichterungen sind möglich?

Steuerforderungen, die bereits fällig sind oder bis zum 31. März 2021 fällig werden, können gestundet werden, d. h., dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden müssen. Das gleiche gilt für Steuervorauszahlungen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit einer pauschalisierten Verlustverrechnung.

Welche Steuern betrifft das?

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer können in einem vereinfachten Verfahren maximal bis zum 30. Juni 2021 gestundet werden. Eine Verlängerung der Stundung über den 30. Juni 2021 hinaus in diesem vereinfachten Verfahren ist nur möglich, wenn zugleich eine Ratenzahlungsvereinbarung erfolgt, die spätestens am 31. Dezember 2021 endet.

Ein Antrag kann bei fällig werdenden Steuern erst nach deren Festsetzung erfolgen.

Besonders relevant dürfte vor allem für Rentner die in den letzten Jahren zunehmend eingeforderte Einkommensteuer- Vorauszahlung sein. Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Für diese Steuerabzugsbeträge besteht aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Arbeitgeber können außerdem kurzfristig eine Stundung der Sozialabgaben bei der Krankenkasse beantragen, wenn alle sonstigen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Möglich ist auch, mit gesondert begründetem Antrag Vorauszahlungen von Einkommen- und Körperschaftsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) herabsetzen zu lassen. Dieser Antrag ist formlos mit einem Schreiben möglich, nicht aber telefonisch. Schneller geht es über ELSTER.

Sind Fristen zu beachten?

Anträge auf eine – im Regelfall zinslose – Stundung können bis zum 31. März 2021 gestellt werden.

Wie beantrage ich die Stundung?

Es werden keine strengen Anforderungen gestellt. Ein erkennbarer Corona-Bezug und plausible Angaben zu den schwerwiegenden negativen Auswirkungen der Krise auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen reichen aus.

Die Antragstellung ist grundsätzlich formlos möglich. Die meisten Finanzbehörden stellen aber bereits Informationen und Formulare auf ihren Internetseiten hierfür zur Verfügung. Ein bloßes Telefonat genügt nicht zur rechtswirksamen Antragstellung.

Und was ist mit Grundsteuer und Gewerbesteuer?

Über eine Stundung dieser Steuern entscheidet die hierfür zuständige Gemeinde, da es sich um kommunale Steuern handelt. Immer mehr Gemeinden haben bereits angekündigt, für Corona-Betroffene mit massiven finanziellen Engpässen großzügige Erleichterungen bei diesen Steuern zu gewähren. Entsprechende Stundungsanträge sind direkt an die Gemeinde des Wohnsitzes zu richten. Nur bei den Stadtstaaten ist auch für diese Steuern das örtliche Finanzamt zuständig.

Folgende Fragen können Sie im Rahmen einer Rechtsberatung in Ihrem Haus & Grund-Verein beantwortet bekommen:

  • Welche steuerlichen Erleichterungen sind möglich?
  • Welche Steuern betrifft das?
  • Wie beantrage ich die Stundung?
  • Und was ist mit Grundsteuer und Gewerbesteuer?
  • Was ist, wenn private Vermieter keine Verbraucher sind?
  • Muss ich sofort stunden oder kann ich abwarten, ob ich in finanzielle Not gerate?
  • Was passiert nach dem Ende der Stundungsphase?
  • Kann die Stundung für die Bank unzumutbar sein?
  • Was ist, wenn die finanzielle Notlage weiter andauert?