Düsseldorf. Ein bisschen Dekoration gehört im Advent einfach dazu. Und das ist grundsätzlich auch in Ordnung so, bestätigt Prof. Dr. Peter Rasche, der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland: „Jeder Eigentümer oder Mieter darf seine Wohnung mitsamt Fenstern und Balkon so weihnachtlich dekorieren, wie er mag.“ Das gilt auch für Terrasse oder Garten, die zu einer Wohnung dazugehören.
Beispielsweise ist es Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Wohnung, eine Lichterkette ins Fenster zu hängen – solange sie nicht mit grellem Blinken den Nachbarn nervt oder ihm gar den Schlaf raubt. „Eine Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn das Nachbargrundstück direkt ausgeleuchtet wird oder wenn zu viele Lichterketten direkt in das Schlafzimmerfenster des Nachbarn strahlen“, sagt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya.
Weihnachtsdeko im Treppenhaus: Rücksichtnahme ist das A und O
Wenn dagegen der ganze Hausflur penetrant nach einem Zimt- oder Tannenbaum-Duftspray riecht, ist für so manchen Zeitgenossen die Grenze des Angenehmen überschritten. Das sieht auch das Oberlandesgericht in Düsseldorf so: Wer den Flur mit solchen Sprays einnebelt oder sogar Duftkerzen im Treppenhaus abbrennt, der nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig (Urteil vom 16.05.2003, Az.: 3 Wx 98/03). Das bedeutet: Wenn sich andere Miteigentümer beschweren, sind sie im Recht – auch ein Vermieter könnte hier seinen Mieter in die Scharanken weisen.
„Grundsätzlich gilt: Nachbarn sollten auch beim Thema Weihnachtsdekoration immer Rücksicht aufeinander nehmen“, mahnt Verbandsjurist Amaya. Der Adventskranz an der Wohnungstür sei unproblematisch. Ganz grundsätzlich gelte laut einem Entscheid des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.11.2006, Az.: V ZR 46/06) zu dem Thema: Die Mieter eines Hauses dürfen Gemeinschaftsflächen wie das Treppenhaus mitgestalten. Allerdings müssen sie dabei beachten, dass keine Fluchtwege versperrt oder Nachbarn behindert oder belästigt werden.
Fassade dekorieren: Vermieter müssen auf Sicherheit achten
Etwas anders sieht es bei Dekorationen an Fassade oder Balkonbrüstung aus. Wer hier dekoriert, darf die Fassade nicht beschädigen, muss etwa eine Lichterkette aber auch sicher befestigen. Wenn dann auch die Nachbarn nicht dadurch gestört werden, ist die Dekoration in Ordnung. Einen Mieter deswegen kündigen darf der Eigentümer laut einem Urteil des Landgerichts Berlin (Urteil vom 01.06.2010, Az.: 65 S 390/09) selbst dann nicht, wenn der Mieter nicht um Erlaubnis gefragt hatte und im Mietvertrag ein entsprechendes Verbot festgehalten ist. In der Weihnachtszeit mit bunten Lichtern zu dekorieren sei inzwischen Sitte, befand das Gericht.
Anders sieht die Sache aus, wenn plötzlich eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Fassade emporklettert. Solch eine Dekoration lässt sich nicht sicher befestigen, ohne in die Hauswand zu bohren. Das wiederum ist eine bauliche Veränderung, der ein Vermieter zustimmen muss, bevor der Mieter sie durchführen darf. Sollte der Weihnachtsmann nicht ausreichend befestigt sein und auf die Straße fallen, haftet der Hauseigentümer für dabei entstehende Schäden.
Vorsicht mit brennenden Kerzen
Aus Gründen der Sicherheit ruft Haus & Grund Rheinland auch zur Vorsicht im Umgang mit Kerzen auf. Denn durch einen Brand des Adventskranzes drohen neben Schadenersatzansprüchen auch strafrechtliche Konsequenzen. Das gilt insbesondere dann, wenn Personen zu Schaden gekommen sind oder andere Wohnungen beeinträchtigt wurden. Ob im Falle eines Falles eine Versicherung zahlt, ist davon abhängig, ob dem Verursacher grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Brandverursachung vorgeworfen werden kann.
„Besser ist, es gar nicht erst soweit kommen zu lassen und vorsichtig mit dem Feuer umzugehen. Kerzen und anderes offenes Feuer sollten niemals unbeaufsichtigt in einem Raum gelassen werden“, rät Amaya. Dann kann man so schnell reagieren, dass es nicht zu einer Ausweitung des Feuers kommt.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
