Flüchtlinge
Die stetig steigende Zahl von Flüchtlingen sorgt für große Probleme bei der Unterbringung. Zahlreiche Mitglieder von Haus & Grund bieten den Kommunen daher leerstehende Wohnungen für Flüchtlinge an. Wohnraumförderung für Flüchtlinge steht außerdem nun auch privaten Vermietern zur Verfügung.
Die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung bei der Bewältigung des Zustroms von Flüchtlingen ist immens. Auch private Vermieter, insbesondere Haus & Grund Mitglieder, bieten den Kommunen auf freiwilliger Basis Mietwohnraum an. Die Unterbringung in den Häusern und Wohnungen privater Vermieter beschleunigt durch den persönlichen Kontakt häufig die Integration. Überzogene Forderungen mancher Bürgermeister, die Ordnungsämter sollten leerstehende Wohnungen privater Vermieter zwangsweise mit Flüchtlingen belegen, gehen daher völlig ins Leere. Allein in Nordrhein-Westfalen stehen über 320.000 Wohnungen leer – vor allem in Regionen, die unter der demografischen Entwicklung zu leiden haben. Neue Bewohner können in diesen Orten eine Chance zur Revitalisierung darstellen – wenn auch die Infrastruktur stimmt. Aber zunächst müssen Bund, Land und Kommunen bei der effektiven Verteilung der Flüchtlinge eigene Hausaufgaben machen. Bei der konkreten Vermietung sollten Haus & Grund Mitglieder allerdings darauf achten, dass das Mietverhältnis mit den Kommunen abgeschlossen wird, die dann ihrerseits den angemieteten Wohnraum an den Flüchtling bzw. Asylbewerber zuweist. Wichtig ist die Beachtung des neuen Melderechts.
Ab dem 1. November 2015 wird die Meldebescheinigung für ein- und ausziehende Mieter wieder eingeführt. Vermieter müssen also gegenüber dem Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch den Ein- oder Auszug des Mieters unter der Vermietungsadresse bestätigen. Deshalb sollte der Vermieter bei Flüchtlingen bzw. Asylbewerbern nach einer Bescheinigung über die Aufenthaltserlaubnis fragen. Um zusätzlichen Wohnraum für Flüchtlinge zu schaffen, wurde im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung ein neues Förderprogramm, die „Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü)“, entwickelt. Das Programm richtet sich ausdrücklich auch an private Vermieter. Es zielt darauf ab, Wohnraum zu schaffen und zu mobilisieren, für den die Kommunen ausschließlich Besetzungsrechte zur Unterbringung von nicht wohnberechtigten Flüchtlingen oder Asylbewerbern wahrnehmen können. Diese dürfen nämlich grundsätzlich nicht in Sozialwohnungen untergebracht werden, weil gem. § 18 WFNG NRW Voraussetzung ist, dass sich der Wohnungssuchende nicht nur vorübergehend in NRW aufhält und zudem in der Lage ist, für sich und seine Familie auf längere Dauer einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu haben.
Gefördert wird Wohnraum für Flüchtlinge im Sinne des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) und für Asylbewerber im Sinne des Asylverfahrensgesetzes (AsyIVf G), die keinen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben. Grundsätzlich betrifft dies nicht nur Mietwohnungen, sondern auch Wohnraum in Form von Gruppenwohnungen oder anderen gemeinschaftlichen Wohnformen und Mieteinfamilienhäusern. Neben Neubau und Neuschaffung von Wohnraum im Bestand ist auch die gering investive Herrichtung oder Anpassung von Wohnraum möglich.
Vor dem Hintergrund der Folgenutzung für den Kreis der Berechtigten im sozialen Wohnungsbau ist vor allem die Einhaltung der Qualitäten wichtig. Im Neubau müssen daher Barrierefreiheit und Standortqualitäten eingehaltenwerden, da neu errichteter Wohnraum auch nach einer befristeten Nutzung durch Flüchtlinge zwingend auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt als geförderter Bestand nutzbar sein muss. Bei Bestandsobjekten muss der Wohnraum hinsichtlich Lage, Ausstattung und Gebrauchswert zur Wohnraumversorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern geeignet sein. Hier besteht der notwendige Freiraum für die kommunale Einschätzung vor Ort. Der Belegungsbindungszeitraum liegt bei 15 oder 20, bzw. bis zu 25 Jahren in den Mietenstufen 3 und 4, bei Wohnraum, der mit gering investivem Aufwand hergerichtet oder angepasst wurde, wegen der zu erwartenden geringeren Nutzungszeit nur 10 Jahre. Die Förderpauschalen entsprechen denen der Wohnraumförderbestimmungen, ergänzend können Zusatzdarlehen und Tilgungsnachlässe in Anspruch genommen werden. Neben der Bewilligungsmiete kann zur Abdeckung der Mehrkosten, die aus der deutlich erhöhten Fluktuationsrate resultieren, ein Zuschlag zugelassen werden. Weitere Nebenleistungen (z.B. für Sicherheitsdienst, Betreuung) sind in einem getrennt abzuschließenden Vertrag möglich.
Ein entsprechender „Förderrundbrief“ (PDF-Datei zum Download), der Grundlagen der Fördervoraussetzungen beschreibt, wurde an alle Kommunen, die Bewilligungsbehörden und zuständige Stellen versandt.
Der Bund hat zugesagt, die Kompensationsmittel annähernd zu verdoppeln. Dadurch erhält das Land NRW zusätzlich rund 90 Millionen Euro, die fast vollständig in die Erhöhung von Tilgungsnachlässen fließen werden. So werden den Kommunen und Investoren je nach Region zwischen 10 und 25 Prozent ihrer Rückzahlungen durch das Land getilgt (Anlage 1 „Erhöhung der Tilgungsnachlässe nach Mietniveau“). Eine Übersicht über die Mietenstufen der einzelnen Kommunen ist hier abrufbar (Anlage 2). Die Tilgungsnachlässe werden sogar rückwirkend für das gesamte Förderjahr 2015 erhöht. Diese Maßnahmen werden unmittelbar nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages, welche für den 16. Oktober 2015 angekündigt ist, in Kraft gesetzt.
Auch bei der Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge werden die Tilgungsnachlässe deutlich angehoben. Bei Maßnahmen zur Herrichtung und Anpassung von Wohnraum für Flüchtlinge sind somit ab sofort Tilgungsnachlässe von bis zu 35 Prozent möglich.
Zu dem Maßnahmenpaket gehört auch, dass der Baustandard beim Neubau von Flüchtlingswohnungen an einzelnen Stellen abgesenkt wird. So müssen Investoren bei der Schaffung von neuem Wohnraum nicht zwangsläufig die heute geforderten Balkone anbringen. Sie müssen lediglich entsprechende technische Vorbereitungen treffen, damit die Balkone später problemlos nachgerüstet werden können. Beim Brandschutz oder der Gefahrenabwehr werden dagegen weiterhin keine Abstriche gemacht.
Um die Wohnungswirtschaft bei der Planung und Realisierung der Projekte zu unterstützen, soll zudem eine entsprechende Fördermöglichkeit zur Beratung angeboten werden. Dadurch kann die Wohnungswirtschaft Aufwendungen für Konzepterstellungen, Abstimmungsprozesse, Bürgerbeteiligungen refinanziert bekommen. Hier wird ein Tilgungsnachlass von 50 Prozent gewährt.
Hier findet man eine Beispielrechnung für einen Tilgungsnachlass (Anlage 3).