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AG Düsseldorf: Mieter dürfen im Stehen urinieren

Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Wohnung laut Gerichtsurteil (Az.: 42 c 10583/14 vom 21. Januar 2015) im Stehen pinkeln. Dies gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, entschied das Düsseldorfer Amtsgericht. Das Gericht gab damit einem Mieter Recht, der auf Auszahlung von 3000 € Mietkaution geklagt hatte. Auf diese Entscheidung weist Haus & Grund hin.

Der Hausbesitzer wollte 1900 € einbehalten, weil der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war.

Ein Fachmann hatte die Urinspritzer als Ursache ausgemacht. Dies sei nachvollziehbar und glaubwürdig, befand Richter Stefan Hank. Dennoch habe der Vermieter kein Recht, die Kaution für die anstehende Reparatur einzubehalten. Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen.

Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: «Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.»

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.

 

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