Hamm. Ein Grundstückseigentümer verpflichtet sich mit einer Baulast bei der Baubehörde, einen Teil seines Grundstücks als Zuweg für die Stellplätze des Nachbargrundstücks zur Verfügung zu stellen. In solch einem Fall kann der Eigentümer den Nachbarn später nicht ohne weiteres verbieten, den Weg zu benutzen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, wie das Gericht jetzt mitgeteilt hat (Urteil vom 06.07.2017, Az.: 5 U 152/16).
Der Fall spielte zwischen den Eigentümern zweier Wohneigentumsanlagen, die direkt nebeneinander liegen. Die Eigentümer der einen Anlage hatten im hinteren Teil ihres Grundstücks Stellplätze angelegt. Die Zufahrt zu den Stellplätzen führte über das Nachbargrundstück. Dessen Eigentümer – bzw. deren Vorgänger – hatten dafür eine Baulast gegenüber der Stadt begründet. Demnach mussten sie den Grundstücksbereich mit dem Weg den Nachbarn zur Verfügung stellen. Ein zivilrechtlich begründetes Wegerecht gab es zwischen den Nachbarn nicht.
Nach heftigem Streit wollen Eigentümer die Nachbarn aussperren
Eines Tages kam es zu einem heftigen Streit zwischen den Eigentümern des Wegegrundstücks und einem der Nachbareigentümer. Dabei kam es sogar zu tätlichen Auseinandersetzungen. Daraufhin untersagten die Eigentümer allen Nachbarn, die Zufahrt zu den Stellplätzen zu nutzen. Sie strengten eine Zivilklage an, um durchzusetzen, dass die Nachbarn die Wegparzelle nicht mehr begehen oder befahren.
Die Klage der Grundeigentümer fand ihren Weg vor das Oberlandesgericht Hamm, wo sie weitgehend erfolglos blieb. Das Gericht verurteilte lediglich den Nachbarn, mit dem es zum Streit und der tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, den Zufahrtweg nicht mehr zu nutzen. Alle anderen Eigentümer der Eigentumswohnungen auf dem fraglichen Grundstück dürfen aber weiterhin über den Weg auf dem Nachbargrundstück zu ihren Stellplätzen fahren.
Oberlandesgericht bestätigt das Nutzungsverbot nur teilweise
Das Gericht erläuterte sein Urteil folgendermaßen. Zwar begründet die Baulast, die von den Rechtvorgängern der Eigentümer des Wegegrundstücks übernommen worden war, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Ein zivilrechtliches Nutzungsrecht der Nachbareigentümer, die von der Baulast profitieren, beinhaltet das jedoch nicht.
Wenn ein Eigentümer sich gegenüber der Baubehörde dazu verpflichtet, seinen Nachbarn ein Nutzungsrecht des eigenen Grundstücks einzuräumen, liegt es nach Ansicht des Gerichts jedoch nahe, dass er die Nachbarn auch nicht auf zivilrechtlichem Wege daran hindern darf, von dem Nutzungsrecht Gebrauch zu machen. Das gilt laut OLG Hamm zumindest, solange die Baubehörde nicht auf die Baulast oder ihre Durchsetzung verzichten möchte.
Nachbargrundstück darf nur vom Streithahn nicht mehr genutzt werden
Für einen solchen möglichen Verzicht der Baubehörde sah das Gericht im aktuellen Fall keine Anzeichen. Denn: Die Baulast stellt sicher, dass die beklagten Eigentümer auf ihrem Grundstück die Zahl an Stellplätzen vorhalten und auch erreichen können, die bauordnungsrechtlich gesehen nötig sind. Insofern verletzen die Kläger mit ihrem Ansinnen nicht nur die Verpflichtung aus der Baulast. Sie hinderten die Nachbarn auch daran, ihre daraus hervorgehenden Wegerechte zu nutzen.
Das sah das Gericht gegenüber den Nachbarn, mit denen es keinen Streit gegeben hatte, als treuwidrig an. Der Nachbar, mit dem es zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, kann sich nach Ansicht des OLG jedoch nicht auf die Treuwidrigkeit berufen, weil er sich selbst treuwidrig verhalten habe. Deswegen entschied das Gericht, dass die Kläger ihm tatsächlich die Nutzung ihres Grundstücks untersagen können. Das Urteil ist rechtskräftig.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
