Stuttgart. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf vom Bauträger die Herausgabe der Unterlagen zur Schließanlage des Gebäudes verlangen. Der Bauträger muss die Akten auch dann übergeben, wenn es dazu keine ausdrückliche vertragliche Regelung im Bauvertag gibt. Die Sicherungskarte und der Schließplan sind nötig, um beispielsweise Nachschlüssel anfertigen zu können. Es sei im gemeinschaftlichen Interesse aller Eigentümer, wenn nicht jeder von ihnen, sondern nur der WEG-Verwalter die Möglichkeit dazu hat. Damit liegt ein Fall der geborenen Ausübungsbefugnis des Verbands vor, wie ihn das Gesetz vorsieht (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG). Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.11.2016 hervor (Az.: 3 U 98/16).
In dem Fall hatte sich der nicht ortsansässige Bauträger geweigert, die Unterlagen zur Schließanlage herauszugeben. Seine Begründung: Die WEG könne die Dokumente bei ihm abholen. Ohnehin hätte er laut Bauvertrag gar keine Schließanlage einbauen müssen, sondern auch Einzelschlösser verwenden können. Um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen, könnten die Unterlagen auch vernichtet werden.
Bauträger darf nach Übergabe keine Nachschlüssel machen können
Die WEG klagte gegen den Bauträger, der vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart schließlich die Unterlagen übergab. Das Gericht befand, die Pflicht zur Herausgabe der Akten sei den Bauverträgen als Nebenpflicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Ob die Schließanlage von den Bauverträgen verbindlich gefordert wird oder nicht sei dagegen unerheblich. Da eine Schließanlage gebaut worden war, dürfe der Bauträger nach der Übergabe des Objekts nicht die Möglichkeit behalten, Nachschlüssel herzustellen.
Eine Vernichtung der Unterlagen lehnte das Gericht ebenfalls ab. Es sei für die Wohnungseigentümer von Interesse, die Sicherungskarte und den Schließplan zu besitzen, wie das Gericht feststellte. Auch das Angebot an die WEG, die Dokumente beim Bauträger abzuholen, reiche nicht aus. Immerhin sei der Erfüllungsort eines Bauvertrags der Standort des Bauwerks.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
