München. Ein Vermieter muss es nicht dulden, wenn der Mieter auf seinem Balkon einen Baum pflanzt. Der Mieter kann sich gegen eine Aufforderung zur Beseitigung des Baumes auch nicht zur Wehr setzen, indem er sich auf das im Grundgesetz verankerte Staatsziel des Umweltschutzes beruft. Das hat das Landgericht München jetzt entschieden (Urteil vom 8. November 2016, Az. 31 S 12371/16). Das Gericht befand: Es entspricht nicht dem üblichen Mietgebrauch, wenn ein Mieter auf seiner Loggia oder dem Balkon einen Baum pflanzt.
In dem Rechtsstreit ging es um einen Mieter, der auf der Loggia seiner Mietwohnung in der Münchener Innenstadt einen Bergahorn gepflanzt hatte. Der Baum stand zunächst in einem Holzkasten. Mit der Zeit verrottete der Kasten jedoch immer weiter. Der Baum steht nunmehr direkt in der Erde auf dem Boden der Loggia. Damit er nicht umfällt, sicherte der Mieter den Baum mit Ketten, die er in der Wand verankerte. Das Gewächs erreichte mit den Jahren eine stattliche Größe und überragt zwischenzeitlich das Dach des Hauses. Der Vermieter mochte das nicht mehr dulden und verlangte, dass der Baum entfernt wird.
Mieter muss Baum auf Loggia entfernen
Der Fall landete vor Gericht, wo sich der Mieter auf den Umweltschutz berief: Immerhin ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, künftiger Generationen und der Tiere in Artikel 20a des Grundgesetzes als Staatsziel verankert. Dieses Ziel wird durch die Entfernung eines einzelnen Baumes vom Balkon eines Hauses in der Großstadt jedoch nicht wesentlich berührt, entschied das Münchner Landgericht. Das Gericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts: Einen Baum auf dem Balkon oder der Loggia einer Mietwohnung zu pflanzen liegt nicht mehr im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache.
Ein ausgewachsener Bergahorn kann einen Stammumfang von bis zu zwei Metern und eine Höhe von 40 Metern erreichen. Ein solches Gewächs sei zur Bepflanzung eines Balkons nicht geeignet, stellte das Gericht fest – nicht zuletzt schon deswegen, weil es sich um einen Tiefwurzler handelt. Der Baum beeinträchtigt nach Ansicht des Gerichts außerdem das optische Erscheinungsbild der Fassade des Gebäudes. Das ist grundsätzlich ein rechtliches Argument für eine Beseitigungspflicht.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
