Münster. Grundstückseigentümer dürfen den öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus nicht einfach verschönern, indem sie darauf Blumenkübel abstellen. Die Kommune kann eine solche Gestaltung verbieten und das Entfernen der Blumenkübel anordnen, wenn sie dadurch die problemlose Nutzung des Gehwegs für Passanten gefährdet sieht. Auch eine jahrzehntelange Duldung der Blumenkübel durch die Kommune steht einer entsprechenden Anordnung nicht im Wege. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster jetzt entschieden (Beschluss vom 04.09.2026, Az.: 11 B 658/26). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Geklagt hatte eine Anwohnerin aus Mülheim an der Ruhr. Sie hatte seit rund 20 Jahren große Blumenkübel auf dem Gehweg vor ihrem Haus abgestellt, um den öffentlichen Straßenraum zu verschönern. Die Stadt hatte das all die Zeit über geduldet – bis zu diesem Frühjahr. Am 2. März 2026 erließ die Kommune eine Ordnungsverfügung, mit welcher sie der Grundstückseigentümerin aufgab, die Blumenkübel zu entfernen. Die Eigentümerin sah das nicht ein und zog dagegen vor das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Ohne Sondererlaubnis keine Blumenkübel
Doch das Gericht lehnte ihren Eilantrag ab – das Oberverwaltungsgericht in Münster hat diese Entscheidung der Vorinstanz jetzt bestätigt. Die Blumenkübel müssen weg. Die Stadt durfte eine entsprechende Ordnungsverfügung erlassen und hatte dabei auch formell nichts falsch gemacht, wie die Richter feststellten. Das Aufstellen der Blumenkübel gehe über die übliche Nutzung des Gehwegs hinaus: Der Gehweg sei für die Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme da.
Insofern hätte es zum Aufstellen der Blumenkübel einer Sondererlaubnis von der Stadt bedurft – welche die Anwohnerin allerdings nicht vorweisen konnte. Dass die Frau eine solche Erlaubnis inzwischen beantragt hatte, half nicht weiter: Solange die Gemeinde darüber nicht entschieden hat, ist das Aufstellen der Blumenkübel nicht genehmigt und der Ordnungsverfügung zu deren Entfernung Folge zu leisten, wie das Gericht betonte. Auch die jahrelange Duldung durch die Behörde legalisierte den rechtswidrigen Zustand nicht.
Blumenkübel verschmälerten Gehweg um ein Drittel
Die Stadt hatte nach Überzeugung der Richter eine fehlerfreie Ermessenserwägung getroffen, als sie entschieden hatte, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hier höher zu gewichten ist als das Aufstellen von Blumenkübeln. „Die aufgestellten Blumenkübel bergen potentielle Gefahren für Menschen mit Sehbehinderungen sowie in der Dunkelheit, da die Blumenkübel, sofern sie übersehen werden, zu einer ‚Stolperfalle‘ werden können“, schrieb das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil.
Das sahen die Kollegen in Münster genauso. „Die Fläche des 1,50 m breiten Bürgersteigs wird zu fast 1/3 von den Blumenkübeln und den zum Teil überhängenden Pflanzen in Anspruch genommen“, schreibt das Oberverwaltungsgericht. „Dass die verbleibende Fläche von etwa 1 m den auf einem Bürgersteig zulässigen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, sondern auch radfahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen gehören, in nicht unerheblichem Maße einschränkt, ist offensichtlich.“
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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