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Darf man Mieter nach Auslaufen des befristeten Mietvertrags aussperren?

Darf ein Vermieter die Mieter durch Austauschen des Türschlosses aussperren, wenn sie nach Auslaufen des befristeten Mietvertrags die Wohnung nicht räumen? Oder begeht er damit einen Akt der Selbstjustiz? Ein aktueller Fall aus NRW zeigt jetzt: Selbst, wenn ein Vermieter scheinbar eindeutig einen Herausgabeanspruch hat, ist ein Räumungstitel zwingend erforderlich.

Lemgo. Wenn er keinen Räumungstitel gegen die Mieter hat, darf ein Vermieter nicht einfach das Türschloss austauschen lassen, um die Mieter auszusperren. Andernfalls würde er in verbotener Eigenmacht handeln. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter einen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung gegen die Mieter hat, weil der befristete Mietvertrag abgelaufen ist oder Mietschulden aufgelaufen sind. Darauf hat zumindest das Amtsgericht Lemgo im Herbst hingewiesen (Urteil vom 20.11.2025, Az.: 18 C 369/25).

Im konkreten Fall ging es um eine Ferienwohnung, die vom 3. bis zum 8. November 2025 vermietet worden war. Die Mieter bezahlten den vereinbarten Mietpreis von 475 Euro gleich bei der Anmietung. Allerdings wollten die Mieter dann später doch länger als geplant in der Wohnung bleiben – bis zum 3. Dezember. Sie gingen offenbar davon aus, sich darüber mit dem Vermieterehepaar geeinigt zu haben, doch auf Vermieterseite sah man es anders und bestritt, dass das Mietverhältnis über den 8. November hinaus bestanden habe.

Nach Ende der Mietzeit das Türschloss ausgetauscht

Als die Mieter die Wohnung nicht räumten, ließen die Vermieter am 14. November das Türschloss austauschen. Die ausgesperrten Mieter beantragten vor dem Amtsgericht Lemgo eine einstweilige Verfügung, welche sie wieder in Besitz der Wohnung bringt. Das Gericht gab ihnen Recht und erließ die Verfügung: Die Vermieter mussten den Mietern binnen 12 Stunden die Schlüssel für das neue Türschloss übergeben. Andernfalls werde ein Gerichtsvollzieher das Schloss erneut austauschen lassen und den Mietern die Schlüssel geben.

Zur Begründung schreibt das Gericht, die Vermieter hätten mit dem Austausch des Schlosses ohne Vorliegen eines Räumungstitels verbotene Eigenmacht begangen. Daher stehe den Mietern ein Besitzanspruch an der Wohnung zu. Dabei kam es laut Gericht nicht darauf an, ob das Mietverhältnis wirklich verlängert worden war oder ob es bereits beendet war und die Vermieter mithin einen Herausgabeanspruch hatten (was das Gericht hier durchaus für naheliegend hielt). 

Räumungsklage nötig: Gericht weist Selbstjustiz zurück

Denn einen solchen Herausgabeanspruch dürfe ein Vermieter nicht durch Selbsthilfe durchsetzen. Anstatt zur Selbstjustiz zu greifen, müssen Vermieter in diesem Fall vielmehr vor Gericht einen Räumungstitel erwirken. Auf dessen Grundlage können sie dann nötigenfalls einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, die Räumung zu vollstrecken. „Dass dieser skizzierte Weg durchaus umständlich und kostenintensiv sein kann, wird auch durch das Gericht nicht verkannt“, schreibt das Amtsgericht in seinem Urteil. 

„Gleichwohl muss darauf hingewiesen werden, dass auch in dieser scheinbar eindeutigen Konstellation Selbsthilfe nicht zulässig ist und durch ein Gericht auch nicht unterstützt werden kann.“ Ein Vermieter müsse also auch in einem solchen Fall den Weg über die Räumungsklage gehen. Anderes würde nur gelten, wenn die Mieter den Besitz an der Ferienwohnung freiwillig aufgegeben hätten. Das bestritten die Mieter allerdings und der Vermieter konnte das Gegenteil nicht beweisen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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