Düsseldorf. Ein Mieter vermietet seine Mietwohnung zeitweise über Portale wie airbnb an Feriengäste – ohne dass der Vermieter das erlaubt hätte. So geschehen in Berlin. Insgesamt drei Mal hatten die Bewohner die Wohnung für jeweils bis zu einer Woche über den Online-Dienst „airbnb“ vermietet.
Die Vermieterin kündigte wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte – fristlos, hilfsweise ordentlich. Dagegen zogen die Mieter vor Gericht und bekamen Recht: Die Vermieterin hätte zuerst eine Abmahnung aussprechen müssen, entschied das Landgericht Berlin. Dabei hielten die Richter den Mietern zugute, dass es nur drei Vermietungen gegeben hatte, wobei kein Schaden an der Wohnung entstanden war. Außerdem hätten die Mieter sich nicht über ein ausdrückliches Verbot im Mietvertrag hinweggesetzt.
Verzichten kann ein Vermieter auf die Abmahnung nur, wenn offensichtlich keine Besserung zu erwarten ist oder weitere erschwerende Umstände hinzukommen. Beides war im vorliegenden Fall nach Ansicht der Richter nicht gegeben. Zwar stellte die unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte zugleich auch einen Verstoß gegen das <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht zweitwohnung-an-feriengaeste-vermieten-wann-ist-das-erlaubt-3173 _blank external-link-new-window internal link in current>Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum dar. Dieses Verbot diene aber dem Schutz eines öffentlichen Interesses. Seine Verletzung führe deswegen nicht zur Verletzung individueller Interessen der Vermieterin, begründet das Gericht. Deswegen sein darin kein weiterer erschwerender Umstand zu sehen. (LG Berlin, Urteil vom 27.7.2016, 67 S 154/16)
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Darf man Mietern wegen airbnb-Vermietung kündigen?
