Einzelansicht Archiv

Eigenheim vor Elternunterhalt sicher - Selbstgenutztes Wohneigentum der Kinder ist Schonvermögen

Bei der Bemessung der Unterhaltspflicht der Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern bleibt die angemessene und von den Kindern selbst bewohnte Immobilie unberücksichtigt. Auf diesen Beschluss des BGH weist Haus & Grund hin.

„Immobilieneigentümer haben endlich die Sicherheit, dass sie ihr Eigenheim nicht verkaufen müssen, wenn ihre Eltern das Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können“, sagt Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer des Aachener Haus & Grund.

In dem zu entscheidenden Fall verlangte das Sozialamt von dem Sohn seiner pflegebedürftigen Mutter die Kosten für deren Platz im Altenpflegeheim. Diesen konnte die Mutter nicht allein aus eigenen Mitteln finanzieren. Da das Einkommen des Sohnes nur für den eigenen Unterhalt ausreichte, versuchte das Sozialamt auf sein angespartes und zur eigenen Altersvorsorge gedachtes Vermögen zuzugreifen. Hierzu zählte unter anderem auch eine selbstgenutzte Eigentumswohnung. Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Zuvor hatte der BGH bereits geurteilt, dass das angesparte Vermögen in Höhe von fünf Prozent des Jahresbruttoeinkommens zur eigenen Altersvorsorge für die Bemessung des Elternunterhaltes unantastbar ist. Nach der jetzigen Entscheidung ist klar, das Eigenheim ist zusätzlich vor dem Zugriff geschützt.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.

 

zurück zum News-Archiv