Düsseldorf/Neustadt. Die bloße Behauptung, über eine Verwertungsmöglichkeit von Biomüll – also einen Komposthaufen – zu verfügen, reicht nicht aus, um einen Grundstücksbesitzer vom Anschlusszwang an die Entsorgung von Bioabfällen zu entbinden. Die Möglichkeit zur eigenen Verwertung der Bioabfälle ist vielmehr „durch Benennung konkreter Einzelmaßnahmen plausibel zu machen“. So hat am 29. August das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße entschieden.
Bei dem Urteil ging es um den Fall eines Fünfpersonenhaushalts aus Hinterweidenthal. Die Hauseigentümer kompostieren ihre Bioabfälle nach eigenen Angaben selbst auf ihrem Grundstück. Der Landkreis verlangte trotzdem für das Jahr 2015 eine Gebühr von 29,29 Euro für die regelmäßige Biomüllabfuhr. Dagegen klagten die Hausbesitzer, da sie gar keine Biomülltonne benötigen würden.
Entsorgungsträger darf privaten Komposthaufen prüfen
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Zwar nehme das Kreislaufwirtschaftsgesetz Eigenkompostierer von der Pflicht aus, ihren Bioabfall der öffentlichen Entsorgung zu überlassen. Allerdings gehe die Satzung des Landkreises davon aus, dass nur Garten- und Küchenabfälle auf dem eigenen Kompost landeten. Sogenannte „sonstige Bioabfälle“ wie gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren oder Unkräuter kämen demnach weiterhin in die Biotonne. Nur wer auch diese Abfälle nachweislich selbst kompostiere, dürfe auf die Biotonne verzichten.
Diesen Nachweis hätten die Kläger nicht erbracht, befand das Gericht. Es stellte dazu fest: Der Entsorgungsträger darf im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung nachprüfen, ob die Möglichkeit zur Kompostierung sämtlicher Bioabfälle tatsächlich existiert. Der Eigentümer müsse dafür das Betreten des Grundstücks dulden. Im vorliegenden Fall konnte der Entsorger allerdings belegen, dass die Kläger die Biotonne im Jahr 2015 zweimal zur Leerung gestellt hatten. Deswegen konnte er davon ausgehen, dass sie nicht sämtlichen Biomüll selbst kompostierten und daher der Überlassungspflicht unterliegen (Urteil vom 29.08.2016, Az. 4 K 12/16.NW).
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
