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Gesundheitsgefahr für Mieter kann fristlose Kündigung verhindern

Der Fall stellt die Gerichte vor eine schwierige Abwägung: Eine Vermieterin kündigt einer bettlägerigen 97-jährigen Dame fristlos, weil deren Betreuer die Vermieterin mehrfach schwer beleidigt hatte. Was wiegt schwerer: Die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses? Oder die heikle gesundheitliche Situation der Mieterin? Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Urteil dazu gefällt.

Karlsruhe/München. Wenn dem Mieter durch die Räumung der Wohnung schwerwiegende gesundheitliche Schäden drohen, kann das einer fristlosen Kündigung entgegenstehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (9. November 2016) entschieden (Az.: VIII ZR 73/16). Das Gericht betonte, bei einer solchen Kündigung müssten alle Umstände des Einzelfalls abgewogen werden. Dabei seien schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall geht es um eine 97-jährige Dame. Die Frau war im Jahr 1955 mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann in eine Dreizimmerwohnung in München gezogen. 1963 hatte das Paar zusätzlich eine Einzimmerwohnung auf derselben Etage gemietet. Heute leidet die alte Dame an Demenz und ist bettlägerig. Seit dem Jahr 2000 wohnt in der Einzimmerwohnung ein Mann, der seit dem Jahr 2007 Betreuer der Frau ist und sich ganztägig um ihre Pflege kümmert. Der Mann beschimpfte die Vermieterin voriges Jahr in mehreren Schreiben und beleidigte sie schwer. Die Vermieterin hatte daraufhin fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben.

Kündigung trotz Gesundheitsgefahr? Gericht muss Einzelfall genau abwägen

Nachdem das Amtsgericht nicht im Sinne der Vermieterin entschieden hatte, bekam sie schließlich vor dem Landgericht Recht. Bei derart groben Beleidigungen liege es auf der Hand, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten sei. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof jetzt allerdings aufgehoben. Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die alte Dame einen Umzug oder einen Wechsel des Betreuers gesundheitlich verkraften könne.

Das Landgericht war in seinem Urteil davon ausgegangen, die Abwägung der Härtegründe gegenüber dem Interesse der Vermieterin könne erst später im Rahmen der Zwangsvollstreckung geschehen. Die Karlsruher Richter sahen das anders. Wenn schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr drohen, müssten die Gerichte aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Abwägung auf einer tragfähigen Grundlage vornehmen. Der BGH verwies den Fall damit zurück an das Landgericht. Es muss nun prüfen, ob die 97-Jährige auf eine Pflege in ihrem bisherigen häuslichen Umfeld angewiesen ist und ob ihr durch einen Umzug oder einen Wechsel des Betreuers schwere gesundheitliche Schäden drohen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.

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