Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Ehepaar errichtete aufgrund der schweren Erkrankung der Frau einen eingeschossigen Bungalow, der hinsichtlich Ausstattung und Zuschnitt behindertengerecht und barrierearm gestaltet wurde.
In ihrer Steuererklärung machten sie Mehrkosten für den Kauf eines größeren Grundstücks in Höhe von etwa 14.000 Euro geltend. Der Mehraufwand sei aufgrund baurechtlicher Vorschriften behinderungsbedingt gewesen. Dies bestätigte das Finanzgericht.
Die mit der schwerwiegenden Behinderung der Klägerin verbundene Gestaltung des Wohnumfelds umfasse auch die Anschaffung des größeren Grundstücks. Die Klägerin sei krankheitsbedingt auf die pflegerische Unterstützung anderer angewiesen. Hierdurch ergebe sich ein größerer Grundflächenbedarf, z. B. im Sanitärbereich. Ob es gegenüber einer eingeschossigen Bauweise Alternativen gebe, sei unbeachtlich. Auch ein eventuell entstandener Gegenwert müsse nicht in Abzug gebracht werden.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
