Düsseldorf. Eine Hausbesitzerin verkauft ihr 1938 erbautes Wohnhaus und verschweigt dem Käufer, dass bei starkem Regen regelmäßig Wasser in den Keller läuft. Anzusehen ist das dem Keller nicht. Beide einigen sich auf einen Gewährleistungsausschluss – so passiert im Jahr 2012 in Lünen.
Das Oberlandesgericht in Hamm urteilte: Der Gewährleistungsausschluss zieht in diesem Fall nicht. Auch bei einem Altbau von 1938 müsse der Käufer nicht damit rechnen, dass bei Regen Wasser in den Keller läuft. Die Verkäuferin hätte den Käufer über diesen Mangel aufklären müssen. Der Käufer darf vom Kaufvertrag zurücktreten, stellten die Richter fest (Urteil des OLG Hamm vom 18.07.2016, Az.: 22 U 161/15, nicht rechtskräftig, BGH V ZR 186/16).
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
