Die Klägerin beantragte beim Jobcenter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II („Hartz IV“) und übergab im Rahmen dieser Antragstellung eine Kopie ihres Mietvertrages. Der Mietvertrag enthielt u. a. Regelungen zur Miethöhe, zur Wohnfläche und zu Schönheitsreparaturen.
Knapp zwei Monate später forderte die Klägerin das Jobcenter auf, den zur Leistungsakte genommenen Mietvertrag hieraus zu entfernen. Nach Ablehnung dieses Antrags erhob sie Klage vor dem Sozialgericht Leipzig. Sie meint, die Speicherung der Daten des Mietvertrags verstoße gegen Vorschriften des Sozialdatenschutzes und ihr stehe ein Löschungsanspruch zu. Für die gesetzliche Aufgabenerfüllung des Jobcenters sei die Speicherung des Mietvertrages nicht erforderlich. Vielmehr sei es ausreichend, dass der Mietvertrag zur Einsichtnahme vorgelegt werde und das Jobcenter alle für die Leistungsgewährung relevanten Informationen in die Leistungsakte übernehme.
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