Aachen. Im Frühjahr fallen im Garten schnell ein paar Haufen Baum- und Strauchschnitt an. „Eigentümer sollten damit aber nicht ihr eigenes Osterfeuer im heimischen Garten anzünden“, rät Prof. Dr. Peter Rasche, Vorsitzender des Aachener Haus & Grund. Der Vorsitzende des Eigentümerverbandes erklärt: „Das Verbrennen von Gartenabfällen ist in der Regel innerhalb geschlossener Ortschaften verboten.“ Es drohen empfindliche Geldbußen.
Der Geschäftsführer des Aachener Haus & Grund, Rechtsanwalt Tobias Hundeshagen, ergänzt: „Für ein Verbrennen von Pflanzenabfällen kann eine Kommune eventuell Ausnahmen machen. Es kommt darauf an, welche Ergänzungen der gesetzlichen Lage im Land die Gemeinde in ihrer Abfallsatzung verankert hat.“ Über die Regelungen im Einzelfall informieren die Gemeindeverwaltungen – es lohnt sich also, im Rathaus nachzufragen. Sollte die Stadtverwaltung eine Ausnahme machen, muss der Gartenbesitzer allerdings nachbarschaftliche Rücksicht nehmen. „Achten Sie darauf, die Nachbarn durch Rauch und Geruch nicht zu belästigen oder zu gefährden“, empfiehlt Rechtsanwalt Hundeshagen.
Am besten sollten Hauseigentümer auf das eigene Osterfeuer gleich verzichten und das Schnittgut gebündelt in einer öffentlichen Entsorgungseinrichtung abgeben – etwa beim Wertstoffhof. „Dann sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite“, stellt Hundeshagen fest. Alternativ kann man sich auch an den Ausrichter eines der zahlreichen öffentlichen Osterfeuer wenden: „Deren Betreiber holen den Gartenabfall häufig sogar kostenlos ab“, berichtet Peter Rasche.
