Berlin. Wird ein denkmalgeschütztes Gebäude um eine denkmalgerechte neue Garage ergänzt, kann der Bauherr die Kosten nicht als steuerbegünstigte Aufwendung auf das Denkmal geltend machen. Das gilt zumindest dann, wenn die Garage neu zu einem Gebäude hinzukommt, zu dem vorher keine Garage gehört hat. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Berlin jetzt getroffen (Urteil vom 01.09.2016, Az. VG 19 K 108.15).
Geklagt hatte der Besitzer eines 1936 errichteten Hauses in Berlin. Das freistehende Einfamilienhaus fällt unter den Denkmalschutz, da es Teil der Gartenstadtsiedlung ist, die als Gesamtanlage dem Denkmalschutz unterliegt. Der Eigentümer wollte das Haus im Jahr 2011 um eine Garage ergänzen. Dabei verzichtete er wegen der Bedenken der Denkmalschutzbehörde darauf, die Garage direkt an das Haus anzubauen.
Stattdessen entstand auf dem Grundstück eine freistehende Garage mit begrüntem Dach und Rankpflanzen an den Wänden. Die Kosten für den Bau und die Begrünung der Garage wollte das Landesdenkmalamt dem Bauherren aber nicht als denkmalbedingte zusätzliche Aufwendungen bescheinigen, die er hätte steuerlich geltend machen können. Gegen diese Entscheidung des Amtes zog der Eigentümer vor das Verwaltungsgericht.
Kosten müssen für die Erhaltung des Denkmals notwendig sein
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Kosten für den Bau der Garage seien keine steuerbegünstigten Aufwendungen auf das Denkmal. Dafür müssten die Kosten nämlich für die Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder der Gesamtanlage nötig sein. Das ist laut dem Urteil nur bei Bestandsbauten denkbar – sprich: Die Renovierung einer zum historischen Gebäude gehörenden Garage wäre durchaus eine Aufwendung auf das Denkmal. Denn nach Auffassung des Gerichts dient die entsprechende Vorschrift dazu, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern.
Ebenfalls hielt das Verwaltungsgericht eine Ausnahme für möglich, wenn es sich bei der neuen Garage um kein selbstständiges Gebäude, sondern einen Anbau gehandelt hätte. Im vorliegenden Fall war die Garage jedoch nach Aussage des Gerichts so gebaut, dass sie hinweggedacht werden kann, ohne das Gebäude-Ensemble zu beeinträchtigen.
Denkmalschutz: Der Unterschied bei der Steuer
Als „Abschreibung für Abnutzung“ können die Kosten beispielsweise für eine Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes in erheblichem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Bei einer selbstgenutzten Immobilie kann der Eigentümer die Modernisierungskosten 10 Jahre lang mit je 9 Prozent von seinem zu versteuernden Einkommen absetzen.
Bei vermieteten Objekten gilt die Abschreibung von 9 Prozent im Jahr für einen Zeitraum von 8 Jahren. Danach können weitere 4 Jahre lang immer 7 Prozent angerechnet werden. Ist – wie im Fall des Garagen-Bauers aus Berlin – das Gebäude nicht als Einzeldenkmal, sondern als Teil eines Ensembles geschützt, können Eigentümer nur solche Kosten von der Steuer absetzen, die der Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes dienen.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
