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Keine Direktzahlung der Wohnungsmiete durch Jobcenter

Der Vermieter kann vom Jobcenter die Mietezahlung auch dann nicht verlangen, wenn der Alg-II Empfänger die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter weiterleitet. Diese Entscheidung hat das bayerische Landessozialgericht veröffentlicht.

Der Vermieter begehrt vom Jobcenter die Übernahme von Mietrückständen seines Mieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Alg-II) bezieht. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des Jobcenter an den Vermieter zustimmt. Gegenüber dem Jobcenter hatte der Mieter zunächst die Auszahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung (KdU) an den Vermieter, später wieder die Überweisung auf sein eigenes Konto beantragt.

Das Jobcenter überwies die Leistungen für KdU daraufhin wieder an den Mieter. Der Vermieter verklagte das JC auf Zahlung der Mietrückstände und der laufenden Miete an sich selbst. Das Sozialgericht München hat die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe und der Vermieter weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das Jobcenter habe. Die Berufung des Vermieters hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss (Az.: L 7 AS 263/15 vom 05.08.2015) zurückgewiesen.

Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 7 SGB II begründe keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das JC, sondern nur eine Empfangsberechtigung. Die mietvertragliche Abtretung von Alg-II in Höhe der Miete an den Vermieter bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung darüber, ob die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liege. Eine solche fehle hier. Die Bewilligung von Alg-II enthalte keinen Schuldbeitritt des Jobcenter zur Pflicht des Mieters, den Mietzins an den Vermieter zu zahlen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.

 

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