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Kommune darf Grundsteuer deutlich erhöhen

Als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung erhöhte die Stadt Siegburg den Hebesatz für die Grundsteuer B von 460% auf 790%. Diese Erhöhung hat das Verwaltungsgericht Köln nun als rechtmäßig angesehen.

Die Kläger hielten die von der Stadt Siegburg erlassenen Grundsteuerbescheide aufgrund der massiven Erhöhung des Hebesatzes für das Jahr 2015 für rechtswidrig, weil die Erhöhung unverhältnismäßig sei.

Dieser AUffassung ist das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 29. September (Az.: 17 K 704/15, 17 K 706/15)  nicht gefolgt  Es hat die Erhöhung der Grundsteuer als rechtmäßig angesehen und hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz festzusetzen, sei Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Bei der Festsetzung der Hebesätze komme den Gemeinden ein weiter Spielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes sei auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beschränkt. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit indes nicht an. Gemessen hieran führe die in Rede stehende Erhöhung des Hebesatzes weder zu einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung noch stelle sich der Hebesatz als willkürlich dar. Starre Höchstgrenzen für Hebesätze gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht. In 64% aller Fälle liege die monatliche Mehrbelastung bei nicht mehr als 20 Euro und die monatliche Grundsteuer übersteige den Betrag von 48 Euro nicht.

„Es wird Zeit, dass eine Grundsteuer-Bremse eingeführt wird“, fordert der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

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