Die Prüfpflicht gilt auch für Wohngebäude, in denen die Wasserleitungen zwischen dem zentralen Trinkwassererwärmer und dem am weitesten entfernten Wasserhahn ein Volumen von über 3 Litern fassen.
„Die Prüfpflicht gilt damit für fast alle Mehrfamilienhäuser“, erläutert der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche, „auch für Wohnungseigentümergemeinschaften“. Nur Mehrfamilienhäuser mit einer dezentralen Warmwasserbereitung sowie Ein- und Zweifamilienhäuser seien ausgenommen. Zur Untersuchung des Trinkwassers müssen an mehreren Stellen Wasserproben durch ein zugelassenes Labor entnommen und auf Legionellen untersucht werden.
Die Labore sind bei den zuständigen Landesgesundheitsbehörden gelistet. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen den Mietern einmal im Jahr beispielsweise durch Aushang oder mit der Betriebskostenabrechnung zur Kenntnis gegeben werden.
Wenn keine auffälligen Werte festgestellt werden, muss die Legionellenprüfung alle drei Jahre wiederholt werden. Die Kosten können als Betriebskosten abgerechnet werden.
<link>Weitergehende Informationen sowie die aktuelle Laborliste des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW findne Sie hier auf unserer Themenseite.
