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LG Düsseldorf: Prozesskostenhilfe für rauchenden Mieter

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) hat einem Mieter Prozesskostenhilfe bewilligt, der sich gegen die Kündigung seines Mietverhältnisses wegen starken Rauchens wendet (Az. 21 T 65/13). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund aufmerksam.

Der Bundesgerichtshof zähle das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und habe diese Rechtsprechung auch nach dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über das Passivrauchen nicht geändert.

Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung könne die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden. Zum anderen verstoße die Kündigung möglicherweise gegen Treu und Glauben, weil der Mieter seit etwa 40 Jahren in der Wohnung stark rauche und die Vermieterin in Kenntnis dieser Rauchgewohnheiten gleichwohl im Jahr 2008 mit ihm einen “neuen“ Mietvertrag geschlossen habe.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin hatte das Mietverhältnis gekündigt, weil sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hätten. Das Amtsgericht hat den Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Verteidigung gegen die Klage zurückgewiesen. Die hiergegen beim Landgericht Düsseldorf erhobene sofortige Beschwerde des Mieters hatte Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts ist rechtskräftig.

Der Prozess wird nunmehr vor dem Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 24 C 1355/13 fortgeführt.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.

 

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