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Mieter überlässt erwachsenem Kind die Wohnung – ist das erlaubt?

Ein Mieter bewohnt seine Mietwohnung nur wenige Monate im Jahr – die restliche Zeit überlässt er die Wohnung seiner Tochter. Ist das eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte? Oder muss der Vermieter die von ihm nicht erlaubte Nutzung der Wohnung allein durch die Tochter dulden? Ein Urteil aus München hat jetzt näher eingeordnet, wann eine Überlassung der Mietwohnung an die Kinder erlaubt ist.

München. Wenn eine Wohnung durch die Tochter des Mieters genutzt wird, ist das keine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte, solange der Mieter die Wohnung auch noch selbst nutzt. Dann darf er nahe Verwandte wie etwa die eigene Tochter in der Wohnung aufnehmen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Urteil vom 02.03.2016, Az.: 424 C 10003/15).

Der Mieter darf die Wohnung seiner Tochter allerdings nicht zur alleinigen Nutzung überlassen. Die ist nach Ansicht des Gerichts aber nur dann gegeben, wenn der eigentliche Mieter die Wohnung lediglich noch sporadisch nutzt oder einfach nur Dinge darin zurückgelassen hat, die ihm gehören.

Entscheidend ist, wie intensiv der Mieter die Wohnung noch selbst nutzt

Im konkreten Fall ging es um einen Mieter und seine Frau, die seit 1982 mit ihrer Tochter eine Wohnung in München bewohnen. Heute lebt das Ehepaar nur für drei Monate im Jahr in der Wohnung. Die restliche Zeit des Jahres verbringt das Paar in der Türkei. In diesem Zeitraum – mit neun Monaten immerhin der Großteil des Jahres – wohnt ihre inzwischen erwachsene Tochter allein in der Wohnung.

Drei Monate sind jedoch immerhin ein Viertel des Jahres – und damit nach Ansicht des Amtsgerichts mehr als nur eine sporadische Nutzung der Wohnung. Damit müsse der Vermieter es hinnehmen, dass der Mieter seine Tochter in der Wohnung wohnen lasse. Der Vermieter war dagegen von einer unerlaubten Gebrauchsüberlassung an Dritte ausgegangen und hatte deswegen – nach erfolgloser Abmahnung – dem Mieter gekündigt. Das Amtsgericht hat die Kündigung nunmehr für unwirksam erklärt.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.

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