Düsseldorf. Auf einem Grundstück stapelt sich Müll – Plastiktüten, Einrichtungsteile, organische Stoffe. Deren Zerfall setzt giftige Gase frei und lockt Schädlinge an. Mit solch einem Fall hatte die Stadt Münster jetzt zu tun. Die Kommune wies den Eigentümer an, den Abfall zu beseitigen und stellte ein Ultimatum – andernfalls würde die Stadt selbst den Müll entsorgen lassen.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorgehen der Stadt jetzt für rechtens erklärt. Das Gefährdungspotential des Abfalls sei nur abzuwenden, wenn der Müll beseitigt werde. Angelockte Schädlinge könnten Krankheiten übertragen und damit den Grundstücksbesitzer und seine Nachbarn in Gefahr bringen, heißt es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Der Eigentümer könne Gegenstände, die er noch für brauchbar halte, aussortieren. Trotzdem sei die angeordnete Entrümpelung sofort zu vollziehen, befand das Gericht. Das Interesse des Eigentümers an einem Werterhalt einiger dort gelagerter Gegenstände wiege weniger schwer als das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Abfalls. (Urteil des VG Münster vom 24.08.2016, Az.: 7 L 1222/16 - nicht rechtskräftig)
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
