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Neues Semester, neue Mitbewohner: Tipps für Vermieter von WGs

In Kürze starten die Hochschulen ins Sommersemester. Für viele Studierende geht es zum neuen Semester in eine neue Wohngemeinschaft. Mietrechtlich gibt es dabei einiges zu beachten. Haus & Grund informiert deswegen darüber, welche Möglichkeiten es gibt, ein Mietverhältnis mit einer WG zu gestalten, welche Rechte Vermieter haben und was sie beachten sollten.

Aachen. Für die Vermietung an eine Wohngemeinschaft (WG) gibt es grundsätzlich zwei Modelle. „Möglich ist, dass es einen Hauptmieter gibt, der die Wohnung allein anmietet. Er schließt dann mit allen Mitbewohnern Untermietverträge ab“, erklärt Prof. Dr. Peter Rasche, Vorsitzender des Aachener Haus & Grund. „Alternativ können auch mehrere Mieter die Wohnung gemeinsam mieten. Das heißt sie unterschreiben alle gemeinsam den Mietvertrag. Sie können dann auch nur gemeinsam kündigen.“

Rechtlich behält der Vermieter in jedem Fall die Kontrolle darüber, wer in der Wohnung lebt. „Der Hauptmieter muss vom Vermieter die Zustimmung einholen, die Wohnung untervermieten zu dürfen“, betont Rechtsanwalt Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer des Aachener Haus & Grund. „Wenn eine Überbelegung entstehen würde, kann der Vermieter auch nein sagen.“

Was Vermieter beim Wechsel von Mitbewohnern wissen müssen

Bei einem späteren Wechsel eines Mitbewohners liegt das letzte Wort ebenfalls beim Vermieter. Er muss die Untervermietung zwar nicht erneut genehmigen, aber über den neuen Mitbewohner informiert werden: „Wenn ein wichtiger Grund in der Person des neuen Mieters dagegen spricht, kann der Vermieter den neuen Mitbewohner ablehnen. Ein möglicher Grund ist mangelnde Bonität oder Solvenz“, berichtet Rechtsanwalt Hundeshagen aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (vom 09.01.2017, Az.: 18 S 112/16).

Gerade bei Studenten verfügt der Hauptmieter oftmals nicht über große finanzielle Rücklagen – zahlt ein Untermieter nicht, kann die Miete schnell ausbleiben. „Wenn der Hauptmieter den Mietvertrag kündigt, muss die gesamte WG ausziehen oder einer der bisherigen Untermieter schließt als neuer Hauptmieter einen neuen Mietvertrag für die Wohnung ab“, stellt Hundeshagen fest. „Dabei sollte der Vermieter dann aber auf die Bonität des neuen Hauptmieters achten.“ Weitergehende juristische Beratung finden Vermieter als Mitglied in unserem Verein über unsere <link internal-link internal link in current>Rechtsberatung.


Hinweis:
Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.

 

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