Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Urteil klargestellt (Az. 1 U 1281/12 vom 17. April 2014).
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Klägerin hat Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens in ihrer Garage geltend gemacht, nachdem es dort - während eines längeren Aufenthalts im Ausland - an einem korrodierten Rohr zum Wasseraustritt gekommen ist. Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Der Schaden sei innerhalb des Gebäudes entstanden und auf die darin befindliche Anlage zurückzuführen. Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige Senat des Oberlandesgerichts nunmehr eine Haftung des beklagten Wasserversorgungszweckverbandes dem Grunde nach festgestellt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Schadstelle habe sich im Bereich oberhalb des Garagenbodens aber vor der Wasseruhr befunden. Dieser Leitungsteil stehe im Eigentum des Zweckverbandes. Ihn treffe eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die zuführende Frischwasserleitung von einem Mitarbeiter des Verbandes auf ihre Schadhaftigkeit kontrolliert werden können und müssen.
Die haftungsrechtliche Verantwortung des Verbandes ende erst hinter der Messeinrichtung. Im Bereich vor der Wasseruhr treffe ihn die ausschließliche Verantwortung, so dass der Klägerin kein Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kontrolle vorgeworfen werden könne.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
