Das Gesetz sieht eine Änderung der Bauordnung und die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Ausstattung von Neubau- und Bestandswohnungen mit Rauchwanrmeldern vor. Durch die Verpflichtung soll die Sicherheit im Brandfall deutlich verbessert werden.
Verpflichtet zur Installation der Melder sind die Bauherren/Eigentümer, die Zuständigkeit für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (regelmäßige Wartung, Funktionsprüfung und Batteriewechsel) hat der unmittelbare Besitzer einer Wohnung zu übernehmen, also der Mieter bzw. der selbstnutzende Eigentümer, fall der Eigentümer diese Verpflichtung bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes nicht bereits übernommen hat. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter/Eigentümer die Verpflichtung mietvertraglich übernimmt, und die entsprechenden Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dann umgelegt werden können.
Für Wohnungen im Bestand gilt für die Ausstattung der Wohnungen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016. Auszustatten sind Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenhaltsräumen führen, mit jeweils einem Rauchmelder.
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