Düsseldorf. Eigentümer müssen es nicht hinnehmen, wenn die Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Nachbarn sie blendet. Das gilt zumindest dann, wenn die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes durch die Blendungen erheblich beeinträchtigt werden. Es kommt also sehr darauf an, wie der genaue Einzelfall gelagert ist. Zu dieser Entscheidung ist jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gekommen (Urteil vom 21.07.2017, Az.: I-9 U 35/17).
Geklagt hatte ein Eigentümer, der von der Solaranlage seines Nachbarn massiv geblendet wurde. Der Eigentümer der Solaranlage berief sich dagegen auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Die Solaranlage sei staatlich gefördert und mithin gewünscht. Deswegen müsste der Nachbar sie dulden. Der Argumentation war das Landgericht in erster Instanz tatsächlich gefolgt. Es wies die Klage auch deswegen ab, weil die Anbringung einer „Verschattungsanlage“ dem Besitzer der Solarzellen wirtschaftlich nicht zuzumuten sei.
Blendwirkung einer Solaranlage: Es kommt auf den Einzelfall an
Der geblendete Nachbar zog weiter vor das Oberlandesgericht und bekam Recht. Der 9. Zivilsenat hielt es für wichtig, im konkreten Einzelfall zu prüfen, wie groß die Beeinträchtigung des Nachbarn wirklich ist. Ein Sachverständiger legte vor dem Gericht dar, dass es an mehr als 130 Tagen im Jahr zu erheblichen Blendwirkungen durch die Photovoltaik-Anlage kommt. Sie äußerten sich zum Teil als Absolutblendungen, teilweise auch als Blendung mit Nachbildern. Zeitweise treten diese Effekte auf der ganzen Grundstücksbreite des Nachbarn auf. Sie dauerten bis zu 2 Stunden pro Tag.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das zu viel, der Nachbar muss das nicht dulden. Folge des Urteils: Der Eigentümer der Solaranlage muss jetzt „die Blendungen durch geeignete Maßnahmen“ reduzieren, wie das Gericht schreibt. Damit bleibt ausdrücklich offen, wie genau das zu bewerkstelligen sein könnte. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist jedoch noch möglich.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
