Gegen die entsprechenden Bescheide der Stadt Herford hatte sich die Eigentümerin eines Hausgrundstücks u.a. mit der Begründung gewehrt, nach Erklärungen der städtischen Tochterfirma SWK würden Überschüsse aus dem Winterdienst für die Durchführung der übrigen Tätigkeiten der Stadt benötigt. Derartige Kosten dürften jedoch nicht den Anliegern aufgebürdet werden.
Bei der Servicegesellschaft für Wirtschaft und Kommunen mbH (SWK) handelt es sich um eine Gesellschaft, die im November 2001 zur Übernahme der Stadtdienstleistungs GmbH (SDL) gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Stadtdienstleistungen, insbesondere in der Abfallwirtschaft, der Straßenreinigung, der Unterhaltung von Straßen, Gewässern, Sportplätzen, Grünflächen und Friedhöfen sowie dem Betrieb von Bauhöfen.
Nach Auffassung der 3. Kammer des Verwaltungsgericht Minden (Urteile vom 9. September 2015, Az.: 3 K 218/13 und 3 K 183/14) ist der der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegende Gebührensatz unwirksam, denn es habe nicht festgestellt werden können, dass sich die von der Stadt Herford an die SWK entrichteten Entgelte im Rahmen des gebührenrechtlich Erforderlichen hielten. Der Ansicht der Stadt Herford, die in den Jahren 2010 bis 2014 an die SWK gezahlten Entgelte entsprächen Marktpreisen, folgte die Kammer nicht. Eine von der Stadt vorgelegte sog. Selbstkostenfestpreiskalkulation der SWK vom 04.02.2015 helfe nicht weiter, denn diese weiche in ihrer Konzeption und bei wichtigen Details grundlegend vom bisherigen Vorbringen der Stadt ab.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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Stadt Herford unterliegt im Streit um Straßenreinigungsgebühren
