Alsdorf//Städteregion Aachen. Wer als Mieter in Urlaub fährt und seine Mietwohnung zwischenzeitlich über Portale wie Airbnb oder 9flats an Feriengäste vermietet, ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu fragen, der riskiert den Verlust der Wohnung. Darauf weist der Eigentümerverein Haus & Grund Aachen hin. „Egal ob kurzfristig oder dauerhaft: Wer seine Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters untervermietet, begeht einen schweren Vertragsbruch. Der Vermieter kann daraufhin eine Abmahnung schicken. Wird die Untervermietung trotzdem fortgesetzt, kann der Vermieter fristlos kündigen“, warnt Prof. Dr. Dr. Peter Rasche, vorstandsvorsitzender von Haus & Grund Aachen.
Wichtig dabei: Auch eine Erlaubnis zur dauerhaften Untervermietung an einen Mitbewohner erlaubt keine Kurzzeitvermietung an Feriengäste. „Die Kurzzeitvermietung erfordert eine explizite, schriftliche Erlaubnis des Vermieters“, betont Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer von Haus & Grund Aachen. Der Volljurist ergänzt: „Einen Anspruch auf die Genehmigung der Kurzzeitvermietung haben Mieter in der Regel nicht. Vermieter müssen eine Untervermietung nämlich nur erlauben, wenn die Wohnung nur teilweise und ohne Gewinn zu erwirtschaften untervermietet werden soll und der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat – etwa einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt oder die Verteilung der Mietkosten auf mehrere Schultern, wenn das eigene Einkommen knapp ist.“
Erlaubnis vom Vermieter genügt mancherorts nicht
Bei Studenten, die eine Wohngemeinschaft gründen wollen, sind diese Voraussetzungen oft geben, bei einer Kurzzeitvermietung an Feriengäste jedoch in der Regel nicht. „Das Erzielen von Einnahmen, die deutlich über die eigenen Kosten für die Wohnung hinausgehen, stellt kein berechtigtes Interesse dar, das hat der Bundesgerichtshof entschieden“, berichtet Hundeshagen mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung. Natürlich kann der Vermieter die Untervermietung an Feriengäste trotzdem erlauben, auch wenn er es nicht müsste. „Vermieter sollten dabei aber immer die Wahrung des Hausfriedens und eventuelle Störungen anderer Mieter durch häufig wechselnde Urlaubsgäste bedenken“, rät Prof. Dr. Dr. Peter Rasche.
Die Genehmigung vom Vermieter allein reicht allerdings nicht unbedingt aus. „Egal ob Mieter oder selbstnutzende Eigentümer: Wer seine Wohnung über Portale wie Airbnb oder 9flats vermieten möchte, benötigt dafür in einigen Städten eine behördliche Registrierung, bei Vermietung über mehr als drei Monate auch eine Genehmigung“, erinnert Tobias Hundeshagen. Grundlage ist die jeweilige kommunale Wohnraumschutzsatzung. In NRW haben die Großstädte Köln, Düsseldorf, Bonn, Aachen, Dortmund und Münster solche Satzungen erlassen. „Kurzzeitvermietungen sind dort nur mit einer im Inserat anzugebenden Wohnraum-Identitätsnummer zulässig, Verstöße können mit hohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro geahndet werden“, erklärt Hundeshagen.
Vermieter finden rechtliche Beratung zum Umgang mit Untervermietungen an Feriengäste als Mitglied im örtlichen Verein von Haus & Grund.
