Aachen. Eine Lichterkette am Fenster, ein Kranz an der Tür und ein lebensgroßes Rentier im Vorgarten: Gerade in Corona-Zeiten möchten viele Menschen mit weihnachtlicher Dekoration sich und anderen eine Freude machen. „Mieter dürfen Wohnung, Fenster, Balkon, Garten oder Terrasse grundsätzlich dekorieren, wie sie wollen“, sagt Prof Dr. Rasche, Vorstandsvorsitzender von Haus und Grund Aachen. So gehöre etwa eine Lichterkette am Fenster zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, solange sie nicht mit grellem Blinken die Nachbarn nervt oder ihren Schlaf stört. „Der Nachbar kann sich beschweren, wenn sein Grundstück direkt ausgeleuchtet wird oder wenn Lichterketten geradewegs in sein Schlafzimmerfenster strahlen“, ergänzt er.
Generell gilt nämlich: Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus wie etwa das Treppenhaus mitgestalten. Sie müssen dabei allerdings Fluchtwege frei halten und Behinderungen oder Belästigungen von Nachbarn unterlassen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (10.11.2006, Az.: V ZR 46/06). „Der Adventskranz an der Wohnungstür geht also völlig in Ordnung“, sagt Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer von Haus und Grund Aachen. Jedoch: „Wer Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder mit Zimtspray den Hausflur einnebelt, der nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig“, zitiert Hundeshagen das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.05.2003, Az.: 3 Wx 98/03). Auch bei der Adventsdekoration sollte man also Rücksicht auf die Nachbarn nehmen.
Wer Balkon oder Fassade dekorieren will, darf dabei die Fassade nicht beschädigen, muss die Deko aber zugleich sicher befestigen. Wenn auch die Nachbarn nicht gestört werden, ist alles in Ordnung. Problematisch wird es, wenn etwa eine große Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll: „Um solch eine Deko sicher anzubringen, muss man in die Fassade bohren. Das ist eine bauliche Veränderung, für die man die Zustimmung des Vermieters braucht“, erinnert Tobias Hundeshagen. Ist die Figur nicht ausreichend befestigt und fällt deswegen auf die Straße, haftet nämlich der Hauseigentümer für die Schäden.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.
