Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer: Darf Steuerfahnder zur Überprüfung kommen?

Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer kann man von der Steuer absetzen. Im Gegenzug darf das Finanzamt natürlich überprüfen, ob das Büro in der Wohnung des Steuerzahlers auch wirklich existiert. Aber darf die Behörde deswegen gleich die Steuerfahndung zur Hauserkundung vorbeischicken? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, wie weit der Fiskus gehen kann.

München. Werfen die Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer Fragen auf, darf das Finanzamt dem Steuerzahler zur weiteren Klärung nicht einfach unangekündigt die Steuerfahndung ins Haus schicken. Das ist unverhältnismäßig, solange es auch noch mildere Möglichkeiten gibt, die Fragen zu klären, und der Steuerzahler sich kooperativ zeigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesen Sommer klargestellt (Urteil vom 12.07.2022, Az.: VIII R 8/19).

Damit gaben die obersten Finanzrichter einer selbstständigen Unternehmensberaterin Recht. Die Dame hatte in ihrer Steuererklärung zum ersten Mal Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Das Finanzamt hakte nach: Es wollte einen Beleg dafür, dass es das Büro wirklich gibt. Daraufhin schickte die Dame dem Fiskus eine Wohnungsskizze, auf der das Arbeitszimmer eingezeichnet war.

Wohnung ohne Schlafzimmer?

Allerdings fehlte der Wohnung der Zeichnung nach ein Schlafzimmer. Das fand das Finanzamt wenig glaubwürdig. Um der Sache auf den Grund zu gehen, schickte die Behörde der Steuerzahlerin kurzerhand unangekündigt einen Beamten der Steuerfahndung vorbei. Der sogenannte Flankenschutzprüfer sollte vor Ort feststellen, ob das Büro wirklich existiert. Damit war das Finanzamt allerdings zu weit gegangen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) später befand.

Immerhin ist die Unverletzlichkeit der Wohnung ein hohes, in Artikel 13 des Grundgesetzes verankertes Grundrecht. In dieses Recht einzugreifen ist nach Ansicht der Bundesrichter nicht gerechtfertigt, solange es noch mildere Mittel gibt, um den Sachverhalt aufzuklären. In diesem Fall hatte die Steuerpflichtige durch das Einsenden der Skizze bereits ihre Bereitschaft zur Mitwirkung signalisiert. Das Finanzamt hätte im nächsten Schritt erstmal Fotos anfordern oder weitere Fragen stellen können, urteilten die Richter.

Finanzamt schickte Steuerfahnder: Das war unverhältnismäßig

Im vorliegenden Fall hatte die Unternehmensberaterin den Steuerfahnder trotzdem herein gelassen. Durch diese Einwilligung handelte es sich zwar nicht mehr um einen schweren Grundrechtseingriff. Unverhältnismäßig war die Maßnahme aber nach Auffassung des Gerichtshofs trotzdem. Sie sei nämlich außerdem auch deswegen rechtswidrig gewesen, weil statt einem Finanzbeamten der Veranlagungsstelle gleich ein Steuerfahnder geschickt worden war.

Wenn die Nachbarn oder zufällig anwesende Besucher vom Besuch der Steuerfahndung mitbekommen, drängt sich bei diesen schließlich der Eindruck auf, gegen die Betroffene liefen strafrechtliche Ermittlungen. Dadurch würde das Ansehen der Steuerzahlerin gefährdet. Auch das betrachteten die obersten Finanzrichter als Rechtsverstoß des Finanzamtes, das insofern auf ganzer Linie gerügt wurde

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.

zurück zum News-Archiv