Düsseldorf. Die Eigentümer eines Hauses, das teilweise an eine Bankfiliale vermietet ist, können der Bank nicht ohne weiteres den Betrieb eines Geldautomaten untersagen. Ihre Angst vor einer möglichen Sprengung des Automaten ist kein ausreichendes Argument, um die Genehmigung für einen Geldautomaten per Mehrheitsbeschluss zurückzunehmen. So hat es jedenfalls das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 21.03.2022, Az.: I-9 U 25/21). Das Urteil ist rechtskräftig.
Geklagt hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus Ratingen. Erdgeschoss und Keller des Hauses werden von zwei der Miteigentümer als Bankfiliale vermietet. Die Nutzung der Räumlichkeiten durch ein Geldinstitut ist in der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft von 1971 auch so vorgesehen. In ihrem Vorraum hat die Bank einen Geldautomaten aufgestellt, was den Hausbewohnern zunehmend Sorgen bereitet.
Geldautomat im Erdgeschoss: Eigentümer haben Angst vor Sprengung
Immerhin haben sich einige Kriminelle in den letzten Jahren darauf spezialisiert, Geldautomaten in die Luft zu sprengen, um an das Geld zu kommen. Mittlerweile vergeht in Nordrhein-Westfalen kaum ein Tag, an dem nicht über eine Sprengung eines Geldautomaten irgendwo im Land berichtet wird. Die Täter setzen dabei immer stärkeren Sprengstoff ein und verursachen in der Regel massive Schäden an den betroffenen Gebäuden.
Die Wohnungseigentümer aus Ratingen haben Angst, dass auch der Automat in ihrem Haus zum Angriffsziel werden könnte. Sie zogen vor Gericht, um der Bank den Betrieb des Automaten verbieten und seine Entfernung anordnen zu lassen. Der Prozess ging bis vor das Oberlandesgericht Düsseldorf, blieb jedoch erfolglos. Das Gericht betrachtete die Aufstellung des Geldautomaten als von der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt.
Abstrakte Gefahr kein Grund für Automaten-Verbot
Schließlich war der Betrieb einer Bankfiliale in der Teilungserklärung vorgesehen. Dazu gehört auch der Betrieb eines Geldautomaten. Dass zum Zeitpunkt ihrer Abfassung Geldautomaten in Deutschland noch nicht allgemein üblich waren und überhaupt erst seit rund drei Jahren existierten, ließ das Gericht nicht als Gegenargument gelten: Auch 1971 setzte der Betrieb einer Bank es voraus, dort größere Mengen Bargeld zu lagern.
Die genehmigte Nutzung könne man der Bank als Mieterin der Teileigentumseinheit aber nicht wegen einer bloß abstrakten, nicht hinreichend konkreten Gefahr verwehren. Abstrakte Gefahren wie etwa die Brandgefahr durch das Aufstellen einer Kerze in der Wohnung oder eben die Gefahr der Automatensprengung in einer Bank müssten hingenommen werden, heißt es im Urteil. Um die Genehmigung durch die Teilungserklärung zu kippen, hätten die Eigentümer einen einstimmigen Beschluss fassen müssen. Das war jedoch nicht passiert.
Die Eigentümerversammlung hatte lediglich mit 57 Prozent der Stimmen den Beschluss gefasst, gegen das Aufstellen eines neuen Geldautomaten vorzugehen, als die Bank das bisherige Exemplar ersetzen wollte. Durch diesen Beschluss hatte sich allerdings an der Genehmigungslage durch die Teilungserklärung nichts geändert, wie das Oberlandesgericht feststellte. Damit bleibt der Geldautomat in dem Haus erstmal erhalten.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.
