Mainz. Befürchtet ein Grundeigentümer durch die Bebauung seines Nachbargrundstücks eine Gefahr für die Standsicherheit seines Gebäudes, kann er nicht ohne weiteres die Baugenehmigung für den Nachbarn verhindern. Das gilt zumindest dann, wenn die Baugenehmigung an die Auflage geknüpft ist, dass bis zum Baubeginn eine Bescheinigung über die Standsicherheit vorzulegen ist. So hat es das Verwaltungsgericht Mainz jetzt entschieden (Urteil vom 24.02.2021, Az.: - 3 K 248/20.MZ).
Im konkreten Fall hatte ein Landkreis in Rheinland-Pfalz im vereinfachten Verfahren zwei Baugenehmigungen für ein Grundstück in Hanglage erteilt. Dort sollen zwei Mehrfamilienhäuser entstehen. Der Eigentümer des oberhalb gelegenen Grundstücks sieht das mit großer Sorge. Er befürchtet, dass es durch die Bebauung zu Erdrutschen kommen könnte. Dadurch könnte die Standsicherheit seines Wohnhauses bedroht werden. Der Eigentümer legte daher Widersprüche gegen die Baugenehmigungen für die Nachbarin ein.
Baugenehmigung erteilt – Nachbar befürchtet Erdrutsch
Im Kreisrechtsausschuss ließ man sich mit der Beurteilung der Widersprüche Zeit. Als man auch nach einem Jahr noch nicht darüber entschieden hatte, klagte die Nachbarin vor Gericht. Sie forderte die Ablehnung der Widersprüche. Mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht in Mainz entschied: Der Landkreis muss die Widersprüche kostenpflichtig zurückweisen. Durch die Baugenehmigung werden nach Ansicht des Gerichts keine Vorschriften zum Schutz des Nachbarn verletzt.
Die Bauaufsichtsbehörde müsse im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht prüfen, ob die Standsicherheit von Gebäuden und die Tragfähigkeit des Baugrundes auf dem Nachbargrundstück gegeben sind. Vor diesem Hintergrund hatte das Bauamt die Genehmigung in diesem Fall an eine Bedingung geknüpft: Spätestens bei Baubeginn muss die Bauherrin der Behörde eine Bescheinigung von Sachverständigen vorlegen, wonach die Standsicherheit gewährleistet ist.
Damit ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichend sichergestellt, dass dem Eigentümer des Nachbargrundstücks keine Nachteile entstehen. Die Hangrutschgefahr wird dadurch vor Baubeginn geklärt. Auf eine abschließende Klärung dieser Frage schon bei Erteilung der Baugenehmigung habe der Nachbareigentümer dagegen keinen Anspruch. Vor einer Verletzung seines Eigentums sei er durch die Bedingung in der Baugenehmigung geschützt.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.
