Berlin. Naturschutz contra Energiewende: Wer eine PV-Anlage auf dem Dach hat, welche von einem Baum teilweise verschattet wird, der kann trotz der geminderten Wirtschaftlichkeit der Solaranlage nicht ohne weiteres eine Fällung des Baumes genehmigt bekommen. Das gilt zumindest bei einem geschützten und gesunden Baum, von dem keine Gefahren ausgehen. Zu diesem Schluss ist jetzt zumindest das Verwaltungsgericht Berlin gelangt (Urteil vom 17.03.2026, Az.: VG 24 K 26/24).
Im Mittelpunkt des konkreten Streitfalls stand eine Kiefer, die seit ungefähr 50 Jahren auf einem Grundstück im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf wächst. Der Baum hat mittlerweile einen stattlichen Stammumfang von 2 Metern erreicht. Seine weit ausladenden Äste verschatten inzwischen Teile der Photovoltaik-Anlage, welche der Grundstückseigentümer auf dem Dach seines Einfamilienhauses installiert hat. Das beeinträchtigt natürlich die Energieausbeute der Anlage.
Der Eigentümer hatte deshalb beim zuständigen Bezirksamt beantragt, ihm die Fällung der Kiefer zu genehmigen. Doch das Amt lehnte ab. Gegen diese Entscheidung zog der Eigentümer vor das Verwaltungsgericht Berlin. Die Klage blieb allerdings erfolglos, das Gericht bestätigte vielmehr die Entscheidung der Behörde. Es erkannte im konkreten Fall keine Ausnahmesituation, welche eine Genehmigung für die Fällung des Baumes erlaube – schließlich gehöre die Kiefer nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen.
Naturschutz wichtiger als privates Interesse an wirtschaftlicher PV-Anlage
Zwar kollidiert das verfassungsrechtlich geschützte Ziel des Naturschutzes gelegentlich mit dem ebenso hoch zu gewichtenden Ziel, die Nutzung der erneuerbaren Energien auszubauen. Allerdings hat keines der beiden Ziele rechtlich gesehen grundsätzlich einen Vorrang gegenüber dem jeweils anderen, befand das Gericht. Es kam zu dem Schluss, dass in dieser konkreten Situation das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumes höher zu gewichten sei, als das Interesse des Klägers an einer möglichst hohen Stromausbeute.
Das Gericht war zu der Feststellung gelangt, dass der betroffene Baum sowohl vital, als auch verkehrssicher ist. Seine verbleibende Lebenserwartung wurde auf mehr als 100 Jahre geschätzt. Es gab also abgesehen von der Solaranlage keinen weiteren Grund, den Baum zu fällen. Die Minderleistung der PV-Anlage durch die Verschattung und ihre dadurch reduzierte Wirtschaftlichkeit spielte für das Gericht bei seiner Abwägung dagegen keine Rolle, weil es sich hierbei nicht um eine Frage von öffentlichem Belang handelte.
Hinweis: Wie berichtet, gilt in Nordrhein-Westfalen eine Solarpflicht – nicht nur für Neubauten, sondern auch für Bestandsgebäude, bei denen eine vollständige Erneuerung der Dachhaut vorgenommen wird. Dabei kann die fehlende Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage – zu der es etwa auf Grund einer größeren Verschattung des Daches kommen kann – als Ausnahme den Gebäudeeigentümer von der Solarpflicht befreien. Näheres hierzu lesen Sie hier.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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