Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung: Hat Mieter Anspruch auf Originale?

Mieter dürfen Einsicht in die Belege verlangen, um ihre Betriebskostenabrechnung nachzuprüfen. Aber haben sie dabei Anspruch darauf, dass der Vermieter ihnen die Originale vorlegt? Oder können auch Kopien und digital übermittelte Scans der Originale zum Einsatz kommen? Damit hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich jetzt befasst – das Urteil sollten Vermieter kennen.

Karlsruhe. Möchte ein Mieter seine Betriebskostenabrechnung überprüfen, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege. Dazu bedarf es keiner weiteren Begründung. Der Vermieter dagegen darf den Mieter nur in Ausnahmefällen mit Kopien versorgen, wobei er die Ausnahme begründen muss. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 15.12.2021, Az.: - VIII ZR 66/20).

Geklagt hatten die Mieter einer Wohnung in Günzburg im bayerischen Teil von Schwaben. Sie wollten ihre Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2015 bis 2017 nachrechnen und baten den Vermieter um Belegeinsicht. Der Vermieter schickte ihnen ohne weitere Begründung Kopien und Ausdrucke von Scans der Originale. Das reichte den Mietern nicht, sie zogen vor Gericht und verlangten Einsicht in die Originalbelege.

Mieter wollen Originale sehen und klagen bis zum BGH

Das Amtsgericht Günzburg gab den Mietern tatsächlich Recht, der Vermieter zog vor das Landgericht Memmingen. Dort sah man die Sache anders: Der Anspruch der Mieter auf Belegeinsicht sei mit der Vorlage von Kopien erfüllt. Zudem hätten die Mieter nicht konkret begründet, warum sie unbedingt die Originale sehen wollten. Einen begründeten Verdacht auf Manipulationen oder Ungereimtheiten hatten sie nicht vorgebracht.

Damit wiederum wollten sich die Mieter nicht zufrieden geben. Sie zogen vor den Bundesgerichtshof (BGH) und bekamen dort tatsächlich Recht. Die Bundesrichter stellten klar: Die Mieter haben einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege des Vermieters. Dafür müssten sie auch kein besonderes Interesse begründen. Schon der Wunsch zur Überprüfung der Abrechnung rechtfertige die Einsicht in die Originale, befand Karlsruhe.

Ein Vermieter kann sich nur ausnahmsweise unter entsprechender Begründung mit der Übermittlung von Kopien begnügen. Das gilt laut BGH etwa dann, wenn er selbst die Rechnungen nur in digitaler Form erhält. Der Mietsenat erklärte außerdem, dass unter Umständen auch der Mieter einen Anspruch auf Kopien hat: Nämlich dann, wenn ihm die Einsichtnahme in die Originalbelege in den Räumen des Vermieters nicht zuzumuten wäre. Ein Gericht muss für seine Entscheidung alle Umstände des Einzelfalls in die Entscheidungsfindung einbeziehen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.

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