Karlsruhe. Eine bereits geleistete Vorauszahlung oder Nachzahlung von Betriebskosten können Mieter nicht zurückfordern, weil der Vermieter die verlangte Belegeinsicht nicht oder unzureichend gewährt hat. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung von vornherein nur unter Vorbehalt erfolgt ist. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) im Herbst entschieden, wie jetzt erst bekannt wurde (Beschluss vom 26.10.2021, Az.: VIII ZR 150/20).
Der Streit hatte sich an Unstimmigkeiten bei den Kosten für den Hauswart in einem Münchener Mietshaus entzündet. Ein Ehepaar, das in dem Haus zwei Sozialwohnungen gemietet hat, sollte laut Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 für beide Wohnungen jeweils eine Nachzahlung leisten. Die Mieter zahlten nur unter Vorbehalt, weil sie die Hauswartkosten in Höhe von insgesamt 289 Euro nicht nachvollziehbar fanden.
Die Mieter wollten die Belege einsehen, die der Abrechnung über die Kosten für den Hauswart zugrunde lagen. Nachdem die Vermieterin – eine Wohnungsbaugesellschaft – den Mietern nach deren Ansicht keine hinreichende Einsicht in die Unterlagen gewährt hatte, zogen die Mieter vor Gericht. Sie verlangten eine Rückzahlung der kompletten 289 Euro. Die Klage scheiterte am Ende vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Belegeinsicht verwehrt: Mieter hat kein Rückforderungsrecht
Die Bundesrichter entschieden: Die Mieter haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der streitigen Summe – selbst dann nicht, wenn die Vermieterin wirklich nicht in ausreichendem Maße Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gewährt haben sollte. Um den Vermieter zur Vorlage der benötigten Dokumente zu bewegen, hätten Mieter grundsätzlich das Recht, die laufenden Vorauszahlungen auf die Betriebskosten einzubehalten.
Außerdem könnten sie auf Belegeinsicht klagen. Bereits geleistete Betriebskostenvorauszahlungen können die Mieter in solch einem Fall jedoch nicht zurückfordern. Das Gleiche gilt auch für eine bereits geleistete Nachzahlung, entschieden die BGH-Richter. Auch die lässt sich nicht unter Berufung auf eine unzureichende Akteneinsicht zurückfordern.
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