BGH: Diskriminierung bei der Wohnungssuche kann teuer werden

Bekommen Mietinteressenten unter ihrem fremdländisch klingenden Namen keine Einladung zur Wohnungsbesichtigung, bewerben sie sich mitunter erneut mit einem deutschen Namen. Erhalten sie dann eine Einladung, kann es für den Makler teuer werden – das zeigt jetzt ein Urteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) zu einem solchen Fall von Diskriminierung gefällt hat.

Karlsruhe. Wer Mietinteressenten aufgrund ihres fremdländisch klingenden Namens einen Besichtigungstermin verwehrt, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Können Mietinteressenten das durch sogenanntes Testing – fingierte Anfragen unter deutschem Namen – nachweisen, wird eine Entschädigung fällig. Dabei haftet ein Makler für sein Verhalten unmittelbar und kann die Haftung nicht auf seinen Auftraggeber abwälzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 29.01.2026, Az.: I ZR 129/25).

Damit bestätigten die Bundesrichter das Urteil gegen einen Makler aus Hessen, der nunmehr einer Mietinteressentin mit pakistanischem Namen eine Entschädigung über 3.000 Euro zuzüglich der ihr entstandenen Anwaltskosten zahlen muss. Die in Deutschland geborene und aufgewachsene Grundschullehrerin Humaira Waseem aus Groß-Gerau hatte für sich und ihre Familie eine neue Wohnung gesucht. Sie bewarb sich bei dem Makler auf ein von ihm inseriertes Objekt, bekam jedoch eine Absage.

Makler vergab nur bei deutschem Namen Besichtigungstermine

Der Makler teilte mit, es seien keine Besichtigungstermine verfügbar. Waseem vermutete, die Absage könne mit ihrem pakistanischen Namen zu tun haben. Sie schickte dem Makler weitere Anfragen unter ausländischen Namen und bat auch Bekannte darum. Es kamen jeweils Absagen. Als Waseem sich dann unter den deutschen Namen Schmidt, Schneider und Spieß an den Makler wendete, bekam sie jeweils Besichtigungstermine angeboten. Dabei hatte sie jeweils immer die gleichen Angaben zu Beruf und Einkommen gemacht.

Die 30-jährige Mietinteressentin hielt es für offensichtlich, dass der Makler sie aufgrund ihres fremdländischen Namens abgelehnt hatte. Sie forderte auf dem Rechtsweg eine Entschädigung ein und bekam vom Landgericht Darmstadt in zweiter Instanz 3.000 Euro zugesprochen. Die Revision des Maklers dagegen hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) keinen Erfolg. Mit seiner Argumentation, im Auftrag des Vermieters gehandelt zu haben, weswegen dieser in der Haftung sei, kam er nicht durch.

Testing als Nachweis von Diskriminierung zulässig

„Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspricht dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen“, schreibt der BGH. Auch das Testing des Maklers durch die Mietinteressentin ging für den BGH in Ordnung. Es gab nach Ansicht der Richter in diesem Fall keine Hinweise, dass die Frau sich rechtsmissbräuchlich nur um die Wohnung beworben hätte, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.

Die Ergebnisse des Testings betrachteten die Bundesrichter als hinreichendes Indiz dafür, dass der Makler Interessenten mit ausländischen Namen benachteiligen wollte. Damit ging die Verurteilung zum Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 Euro durch das Landgericht in Ordnung, urteilte der BGH. Das Urteil macht deutlich, dass Diskriminierung von Mietinteressenten aufgrund ihrer (zumindest aufgrund des Namens gemutmaßten) Herkunft teuer werden kann.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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