BGH: Kündigung bei gewinnbringender Untervermietung zulässig

Ein Mieter in Berlin hatte damit Schlagzeilen gemacht, seine Wohnung untervermietet zu haben und vom Untermieter mehr als doppelt so viel Miete verlangt zu haben, wie er selbst an die Vermieterin zahlte. War das legal? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt eindeutig verneint und damit der Untervermietung als Geschäftsmodell eine Absage erteilt.

Berlin. Der Zentralverband Haus & Grund Deutschland begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Untervermietungen (Urteil vom 28.01.2026, Az.: VIII ZR 228/23). Vermieter dürfen ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn Mieter eine Wohnung ohne Erlaubnis und gewinnbringend untervermieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Untermiete die Grenze der Mietpreisbremse überschreitet.

„Untervermietung ist kein Geschäftsmodell. Das ist auch eine Frage der Fairness. Private Vermieter haben Pflichten, tragen Verantwortung und Kosten – sie dürfen nicht zusehen müssen, wie Dritte das Mietverhältnis betrügerisch missbrauchen“, kommentiert der Präsident von Haus & Grund Deutschland, Dr. Kai H. Warnecke.

Im zugrundeliegenden Streitfall zahlte der Hauptmieter für eine Berliner Zweizimmerwohnung eine Nettokaltmiete von 460 Euro. Während einer Abwesenheit verlangte er von Untermietern 962 Euro nettokalt – also mehr als das Doppelte. Das Landgericht Berlin bewertete den Zuschlag als unverhältnismäßig. Zudem wären nach den Regeln der Mietpreisbremse im konkreten Gebiet höchstens 748 Euro zulässig gewesen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein in Aachen und Alsdorf ist in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.

zurück zum News-Archiv