Koblenz. Anwohner eines Buswendeplatzes haben nur dann Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen, wenn die Lärmbelastung tagsüber Werte von mindestens 67 dB(A) erreicht. Nachts liegt die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle nach der TA Lärm bei 57 dB(A). Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz zu einem im Mischgebiet gelegenen Wohngrundstück (Urteil vom 21.07.2022, Az.: 4 K 46/22).
Damit hatte das Gericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage eines Eigentümers abgelehnt. In der Straße, an der sein Grundstück liegt, war ein Buswendeplatz für den örtlichen Linienbusverkehr sowie den Schulbusverkehr gebaut worden. Wegen der damit einhergehenden Geräuschkulisse beantragte der Anwohner Lärmschutzmaßnahmen, die Stadt sah dafür aber keine Notwendigkeit.
Busverkehr nicht laut genug: Gericht sieht keinen Grund für Ausnahme
Gegen den abgelehnten Antrag zog der Hauseigentümer vor Gericht. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Gutachten zur Lärmbelastung erstellt. Es kam zu dem Ergebnis, dass am Haus des Klägers ein Schallpegel von 55 dB(A) am Tag und 47 dB(A) in der Nacht erreicht wird. Damit ist die Lärmbelastung vor Ort durch den Busverkehr zwar gestiegen, liegt aber noch unterhalb der Schwelle des Zumutbaren, wie das Gericht feststellte.
Es konnte auch unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung am Grundstück nicht erkennen, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder eine übermäßige Beeinträchtigung seines Eigentums gegeben wäre. Daher sah das Gericht hier auch keinen Grund, ausnahmsweise trotz Einhaltung der Grenzwerte einen Anspruch auf eine Lärmsanierung für begründet zu halten. Die Klage wurde abgewiesen. Der Eigentümer muss zusätzlichen Schallschutz sofern gewünscht selbst bezahlen.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.