Dachvermessung durch Drohne: Darf der Dachdecker das?

Drohnen sind in den letzten Jahren zu vielseitigen Werkzeugen geworden – auch im Dachdeckerhandwerk, wo sie die Vermessung und Inspektion von Dächern ermöglichen, ohne sich mit Leitern oder Gerüsten persönlich Zugang verschaffen zu müssen. Aber wie ist das bei so einem Drohnenflug mit dem Schutz der Privatsphäre von Bewohnern der Dachgeschosswohnungen?

München. Der Bewohner einer Dachwohnung muss es hinnehmen, dass die mit der Sanierung des Daches beauftragte Baufirma zur Vorbereitung der Arbeiten mit einer Drohne Aufnahmen vom Dach macht. Ein solcher Drohneneinsatz bedeutet keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Hausbewohners – vor allem nicht bei rechtzeitiger Ankündigung. Das hat zumindest das Amtsgericht München jetzt entschieden (Beschluss vom 05.01.2026, Az.: 222 C 2/26). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Fall drehte sich um ein Wohngebäude in München, dessen Dach energetisch saniert werden sollte. Die Planung der Bauarbeiten erforderte eine Vermessung des Daches. Dazu wollte die beauftragte Baufirma das Dach mit einer Drohne abfliegen. Neun Tage vor dem geplanten Drohnenflug informierte das Unternehmen per Aushang im Hausflur über die geplante Aktion. Dabei betonte man, dass erkennbar personenbezogene Informationen auf den Bildern unkenntlich gemacht werden würden.

Dem Bewohner einer Dachgeschosswohnung des Hauses behagte der Plan dennoch nicht. Er zog vor Gericht, um den Drohneneinsatz per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen. Damit hatte er allerdings keinen Erfolg: Das Amtsgericht München wies den Antrag ab. Damit kann die Baufirma ihre Drohne wie geplant einsetzen. Der dadurch vorgenommene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Bewohners könnte nach Überzeugung des Gerichts nur als rechtswidrig einzustufen sein, wenn das Schutzinteresse des Bewohners die schutzwürdigen Belange des Schädigers überstiege.

Gericht erlaubt Dachvermessung per Drohne

Das sei in diesem Fall jedoch nicht gegeben. Das Gericht wies darauf hin, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern werde. Durch die rechtzeitige Ankündigung könnten die Hausbewohner dafür sorgen, dass während der Befliegung keine Einblicke in ihre Wohnungen möglich sind – etwa durch Zuziehen von Vorhängen oder Herunterlassen von Rollläden oder Jalousien. Die Beeinträchtigung der Bewohner dadurch sei viel geringer als die Alternative, stellte das Gericht fest: Ohne den Drohnenflug müssten die Dachdecker das Dach begehen, um Maß nehmen zu können.

Dazu müsste das Haus eingerüstet werden. Das brächte für die Hausbewohner eine deutlich größere Beeinträchtigung über einen zudem auch noch deutlich größeren Zeitraum mit sich, als die Befliegung mit der Drohne, stellte das Gericht fest. Demnach war hier bereits das mildere Mittel gewählt worden, um die Vorbereitung der Dachsanierung mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Hausbewohner durchführen zu können. Insofern hat der Bewohner der Dachwohnung die Maßnahme zu erdulden und keinen Anspruch auf eine einstweilige Verfügung dagegen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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