Karlsruhe. Wer als Wohnungseigentümer einen digitalen Türspion in seiner Wohnungstür installieren möchte, der benötigt dafür einen zustimmenden Beschluss der Eigentümerversammlung. Auch wenn der digitale Türspion keine dauerhafte Speicherung seiner Aufnahmen oder deren Weitergabe ermöglicht, darf ein Wohnungseigentümer so ein Gerät nicht eigenmächtig installieren. Das gilt selbst dann, wenn die Tür bereits über einen analogen Türspion, also ein Guckloch, verfügt. Das hat zumindest das Landgericht Karlsruhe entschieden (Urteil vom 17.05.2024, Az.: 11 S 162/23).
Der konkrete Fall drehte sich um einen sehbehinderten Wohnungseigentümer. Er konnte durch den klassischen Türspion in seiner Wohnungstür nicht mehr recht etwas erkennen. Deshalb installierte er einen digitalen Türspion, also eine Kamera, die es ihm ermöglichte, innen auf einem größeren Bildschirm zu sehen, wer vor der Tür stand. Das Gerät konnte seine Aufnahmen nicht speichern und auch nicht an andere Endgeräte wie etwa ein Smartphone weiterleiten. Allerdings hatte er zuvor keinen zustimmenden Beschluss der Eigentümerversammlung eingeholt.
Kein digitaler Türspion ohne Beschluss der Eigentümerversammlung
Nachbarn missfiel die Kamera an der Tür. Sie verklagten den sehbehinderten Eigentümer und hatten damit Erfolg: Das Landgericht Karlsruhe verurteilte den sehbehinderten Eigentümer, den digitalen Türspion von seiner Wohnungstür wieder zu entfernen. Der digitale Türspion stellt nach Auffassung des Landgerichts und des vorher mit dem Fall beschäftigten Amtsgerichts Karlsruhe einen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Nachbarn dar, die damit beobachtet werden können. Das gelte auch dann, wenn die Aufnahmen nicht gespeichert oder weitergeleitet werden können.
Da die Persönlichkeitsrechte aller Hausbewohner von dem Türspion betroffen sind, darf dieser nach Auffassung der Gerichte nur installiert werden, wenn die Eigentümerversammlung zugestimmt hat, was in diesem Fall jedoch nicht passiert war. Damit hatten die anderen Eigentümer im Haus einen Abwehranspruch gegen den digitalen Türspion. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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